1. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.02.2011 – I R 52/10

Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Grundstücken in den Niederlanden - Sondervergütungen an einen Gesellschafter einer Obergesellschaft für Leistungen an die Untergesellschaft - Klagebefugnis - Unterbleiben einer notwendigen Beiladung - Beginn eines Gewerbebetriebs

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine KG, die auf eine GmbH umgewandelt wird, ist vollbeendet. Mit der Vollbeendigung einer (Personen-)Obergesellschaft sind sämtliche Gesellschafter "ausgeschieden" und daher zum Klageverfahren der Untergesellschaft notwendig beizuladen .

Leitsatz

  1. NV: Eine KG, die auf eine GmbH umgewandelt wird, ist vollbeendet. Mit der Vollbeendigung einer (Personen-)Obergesellschaft sind sämtliche Gesellschafter "ausgeschieden" und daher zum Klageverfahren der Untergesellschaft notwendig beizuladen .
  2. NV: Dass eine nicht in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG genannte Person eine von dem Organ der Gesellschaft abgeleitete Befugnis zu Geschäftsführungsmaßnahmen hat, hindert das Vorliegen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht .
  3. NV: Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft wird erst mit Eintragung im Handelsregister zum Gewerbebetrieb .
  4. NV: Räumlichkeiten können auch dann eigene Betriebsstätten sein, wenn hierüber kein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht besteht .
  5. NV: Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft aus der Anlage von Mitteln aus der Finanzierung und Bewirtschaftung von Grundbesitz in den Niederlanden dürfen bei den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern besteuert werden .
  6. NV: Aufwendungen für die Verwaltung eines Immobilienfonds, der Immobilien in den Niederlanden hält und zugleich im Inland Geldanlagen aus Überschüssen im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften tätigt, sind anteilig den verschiedenen Einkunftsquellen zuzuordnen .
  7. NV: Eine Sondervergütung, die die Obergesellschaft einem ihrer Gesellschafter für das Einwerben von Kunden der Untergesellschaft zahlt, ist nicht als Sondervergütung bei der Untergesellschaft zu behandeln, wenn die Obergesellschaft im Zusammenhang mit dieser Leistung bereits eine Sondervergütung von der Untergesellschaft erhalten hat, die im Gewinn der Untergesellschaft erfasst ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 16. April 2010, Az: 5 K 114/08, Urteil

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?

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    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.

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    • Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
    • Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
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    Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter?
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