1. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.06.2013 – I R 36/12

Beschwer bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine Partnerschaftsgesellschaft - Auflösung einer sog. Ansparabschreibung in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft

Aus dem Leitsatz

NV: Der Umstand der rechtsformwechselnden Umwandlung und die streitgegenständliche Frage der Auflösung einer sog. Ansparabschreibung in der sog. Schlussbilanz der "übertragenden Gesellschaft" (hier: der GmbH) vermittelt bei einer "Nullfestsetzung" zur Körperschaftsteuer des Umwandlungsjahres keine eigenständige Beschwer durch den angefochtenen Bescheid. Die…

Leitsatz

NV: Der Umstand der rechtsformwechselnden Umwandlung und die streitgegenständliche Frage der Auflösung einer sog. Ansparabschreibung in der sog. Schlussbilanz der "übertragenden Gesellschaft" (hier: der GmbH) vermittelt bei einer "Nullfestsetzung" zur Körperschaftsteuer des Umwandlungsjahres keine eigenständige Beschwer durch den angefochtenen Bescheid. Die Partnerschaftsgesellschaft kann auch nicht unter Hinweis auf die Übernahme der Schlussbilanzwerte der GmbH als sog. Drittbetroffene ein Klagerecht gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer geltend machen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 26. März 2012, Az: 6 K 4454/10 K,F, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Eine GmbH soll formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Welche steuerlichen Folgen hat das?

    • Der Formwechsel ist zivilrechtlich identitätswahrend, steuerlich aber ein Rechtsträgerwechsel; anzuwenden sind die §§ 3 bis 8 UmwStG über § 9 UmwStG.
    • Die übertragende GmbH hat eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen; Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 3 Abs. 2 UmwStG).
    • Offene Rücklagen gelten bei den Anteilseignern als ausgeschüttet und führen zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 7 UmwStG).
    • Ermittlung eines Übernahmeergebnisses bei der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG); Verlustvorträge der GmbH gehen nicht über (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG); steuerliche Rückwirkung bis zu acht Monaten (§ 9 S. 3 UmwStG).
    Typische Nachfrage: Was gilt gewerbesteuerlich für einen Übernahmegewinn und eine spätere Veräußerung innerhalb von fünf Jahren (§ 18 UmwStG)?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Schildern Sie bitte die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung einer Tochter-GmbH auf eine Schwester-GmbH.

    • Übertragende Körperschaft: steuerliche Schlussbilanz grundsätzlich zum gemeinen Wert; auf Antrag Buch- oder Zwischenwert, wenn die Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und keine bzw. nur Gegenleistung in Gesellschaftsrechten gewährt wird (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
    • Übernehmende Körperschaft: Wertverknüpfung mit der Schlussbilanz (§ 12 Abs. 1 UmwStG); Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 12 Abs. 3 UmwStG).
    • Verlustvorträge und Zinsvorträge der übertragenden Gesellschaft gehen nicht über (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
    • Anteilseigner: Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert; auf Antrag Buchwertfortführung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (§ 13 UmwStG).
    Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 8c KStG bei Umwandlungen?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Einzelunternehmer möchte seinen Betrieb in eine GmbH einbringen, ohne stille Reserven aufzudecken. Geht das, und worauf muss er achten?

    • Sacheinlage des Betriebs gegen Gewährung neuer Anteile nach § 20 Abs. 1 UmwStG; alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen übertragen werden.
    • Antrag auf Buchwertansatz (§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG), spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH.
    • Grenzen: Sicherstellung der Besteuerung, kein negatives Kapital (Passivposten dürfen Aktivposten nicht übersteigen), Begrenzung sonstiger Gegenleistungen.
    • Sperrfrist von sieben Jahren: Veräußerung der Anteile führt zum Einbringungsgewinn I mit Siebtelregelung (§ 22 Abs. 1 UmwStG); jährliche Nachweispflicht (§ 22 Abs. 3 UmwStG).
    Typische Nachfrage: Was passiert mit einem Grundstück, das der Einzelunternehmer zurückbehält?
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?

    § 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.

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