BFH, Beschluss vom 13.05.2013 – I E 4/13
Aus dem Leitsatz
NV: Zur Frage der typisierenden Schätzung der Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in den Folgejahren (10 % des streitigen Verlusts) als Streitwert bei einem Streit um die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.
Leitsatz
NV: Zur Frage der typisierenden Schätzung der Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in den Folgejahren (10 % des streitigen Verlusts) als Streitwert bei einem Streit um die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 3 GKG
- § 10a GewStGGewerbeverlust
- § 47 GKG
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Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
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