Was besagt das Korrespondenzprinzip?
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Zum Thema Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Wissensfrage
Was besagt das Korrespondenzprinzip?
Aufwand der Gesellschaft für Leistungen eines Gesellschafters wird in gleicher Höhe und zeitgleich als Sonderbetriebseinnahme erfasst (z. B. Pensionsrückstellung ↔ Aktivposten in der Sonderbilanz; BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
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Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
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Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?
Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
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Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?
- Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
- Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
- Korrespondenz: Aufwand der Gesellschaft wird in gleicher Höhe als Sonderbetriebseinnahme erfasst; Gesamtgewinn bleibt unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
- Beispiel Pensionszusage: Rückstellung in der Gesellschaftsbilanz, korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie Sonderbetriebsvermögen I und II ab und nennen Sie Beispiele.
- SBV: Wirtschaftsgüter im Eigentum eines Mitunternehmers, die dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung dienen (R 4.2 Abs. 2 EStR).
- SBV I: unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dienend, z. B. an die Gesellschaft vermietetes Grundstück, Darlehensforderung (R 4.2 Abs. 2 EStR).
- SBV II: unmittelbar der Beteiligung dienend, z. B. Anteile an der Komplementär-GmbH (R 4.2 Abs. 2 EStR); negatives SBV II: wirtschaftlich durch die Beteiligung veranlasstes Darlehen zur Anteilsfinanzierung (BFH, Beschluss vom 29.09.2011, IV B 55/10).
- Erfassung in Sonderbilanzen; Erträge und Aufwendungen sind Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (R 4.2 Abs. 2 EStR; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Typische Nachfrage: Was geschieht mit den stillen Reserven eines SBV-Grundstücks, wenn der Gesellschafter ausscheidet und das Grundstück behält?
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Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche