Wissensfrage · Körperschaftsteuer

GmbH gewährt dem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen über 100.000 € (fremdüblich 6 %) – vGA?

Wissensfrage zu Verdeckte Gewinnausschüttung (Körperschaftsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
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    Wissensfrage

    GmbH gewährt dem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen über 100.000 € (fremdüblich 6 %) – vGA?

    Ja, verhinderte Vermögensmehrung in Höhe des angemessenen Zinses: 6.000 € p. a. (H 8.5 (V. Einzelfälle) KStH); bei fehlendem Rückzahlungswillen vGA in Höhe des Darlehensbetrags.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Alleingesellschafter A gewährt seiner A-GmbH ein zinsloses Darlehen über 300.000 €; fremdüblich wären 5 % Zinsen. Welche Folge ergibt sich bei der GmbH?

    Der Zinsvorteil ist ein Nutzungsvorteil und nicht einlagefähig (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH). Es liegt keine verdeckte Einlage vor; mangels Vermögensminderung bei der GmbH auch keine vGA. Ein fiktiver Zinsaufwand darf nicht angesetzt werden.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?

    Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Maßstab des materiellen Fremdvergleichs?

    Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG) den Vorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen gewährt? H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Formelle Anforderungen bei beherrschenden Gesellschaftern?

    Vereinbarung muss klar und eindeutig, im Voraus, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein (R 8.5 Abs. 2 KStR).

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