Einkommensteuer

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten ...
GZ: IV C 4 - S 2221/00348/007/007Amtliche Quelle

Zitierte Normen

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BFH-Entscheidungen zu § 10 EStG

Verwaltungsanweisungen zu § 10 EStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de nachrichtlich: 25. November 2025 Bundeszentralamt für Steuern - Referat St II 8 - Betreff: Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2026 Bezug: Zuletzt BMF-Schreiben vom 28. November 2024 - IV C 4 - S 2221/20/10002 :006, DOK 2024/0944936 - (BStBl I Seite 1430) GZ: IV C 4 - S 2221/00348/007/007 DOK: COO.7005.100.4.13478261 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: 1 Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) 1 Belgien Irland Lettland Malta 51,96 % 73,23 % 76,86 % 51,96 % 39,11 % 14,17 % 2,93 % 39,11 % 8,94 % 12,60 % 16,81 % 8,94 % (1,68 %) (2,36 %) (10,18 %) (1,68 %) Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags. Gesamtaufwand 100,00 % 2 100,00 % Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 99,07 % 161,11 % Vorsorgeaufwendungen nach Norwegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) Gesamtaufwand 51,96 % 85,32 % 96,88 % 85,32 % 39,11 % - - - 8,94 % 14,68 % 3,12 % 14,68 % (1,68 %) (2,75 %) (3,12 %) (2,75 %) 100,00 %2 100,00 % 100,00 % 100,00 % 95,15 % 184,21 % 486,81 % 85,32 % Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 2 Portugal 96,60 % (3,40 % sonstige nicht Abziehbare) 172,68 % 100,00 %2 Spanien Zypern Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte. 51,96 % Anwendungsbeispiel: Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2026 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 €. Lösung: A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen: • • • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 519,60 € (= 51,96 % von 1.000 €), Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 391,10 € (= 39,11 % von 1.000 €), Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 89,40 € (= 8,94 % von 1.000 €, darin enthalten 16,80 € = 1,68 % von 1.000 € für Krankengeld und 72,60 € = 7,26 % von 1.000 € für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen). Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 € (= 99,07 % von 1.000 €) anzusetzen. Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2026 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 15 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2025 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 5. September 2024 [BStBl I Seite 1255]). Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum. Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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