Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung (AO)) als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 10d Abs. 4 S. 1 EStGVerlustabzug
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStGKapitalvermögen
- § 52a Abs. 8 S. 2 EStG
- § 20 Abs. 8 EStGKapitalvermögen
- § 8 Abs. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 7 GewStGGewerbeertrag
- § 52a FGO
- § 52d FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
- Freigrenze: Gesamtgewinn unter 1.000 € bleibt steuerfrei; ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
- 3Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
BFH-Entscheidungen zu § 233a AO
- BFH II R 35/23: Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht14.01.2026
- BFH V R 28/25: (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2025 V R 7/24 - Vollverzinsung nach § 233a der AbgabenordnungAO) und Unionsrecht sowie Billigkeit11.12.2025
- BFH V R 7/24: Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht11.12.2025
- BFH V R 8/24: Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit11.12.2025
Verwaltungsanweisungen zu § 233a AO
Wortlaut des BMF-Schreibens
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. Februar 2025 Aufgrund - des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie - der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023, 2 BvR 2671/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 28/12, nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 29/12, BStBl II 2014 S. 998), und vom 12. Juli 2023, 2 BvR 482/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 12. November 2013, VIII R 1/11, BFH/NV 2014 S. 830), 2 BvR 1711/15 (vorgehend BFHUrteil vom 15. April 2015, VIII R 30/13, nv) ergeht folgende Allgemeinverfügung: Am 20. Februar 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG, auch i.V.m. § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (i. d. F. des JStG 2010, BGBl. 2010 I S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 20. Februar 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird. Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg FM3-S 0625-1/14 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat 37/32 – S 0625-1/18 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S 0625-2/2024 Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg 33-S 0625/2024-001/002 Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0625-621/2014-86890/2024 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg S 0625 - 2024/002 - 51 Hessisches Ministerium der Finanzen S 0338 A – 027 – II 11 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV-S 0625-00000-2024/001 Niedersächsisches Finanzministerium 33-S 0625/030-0002 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0625 – 000001 – 2024 – 0020693 – V A 2 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 0625#2018/0001-0401 446 Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland S 0625-1#008 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31-S 0625/32/2-2025/575 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 44 – S 0625 – 5/8 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S 0625-037-17964/2024 Thüringer Finanzministerium S 0625/52
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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