Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften

BMF-Schreiben vom 06.12.2001 aus dem Bereich Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV B 3 - S 2293/10/10001 :001Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

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    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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    Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?

    Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer?
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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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BFH-Entscheidungen zu § 20 EStG

Verwaltungsanweisungen zu § 20 EStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL FAX E-MAIL nachrichtlich: DATUM 6. Dezember 2011 Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF GZ DOK Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen IV B 3 - S 2293/10/10001 :001 2011/0397252 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen Folgendes: Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem Recht und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen sehen darüber hinaus die Anrechnung fiktiver Steuern vor (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 12. Mai 1998 - IV C 6 - S 1301 - 18/98 -, BStBl I S. 554). Zu der Frage, in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind, hat der BFH mit seinem Urteil vom 9. Juni 2010 Az. I R 94/09 (BStBl 2011 II S. 860) in einem Fall zu dem nicht mehr geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien aus dem Jahr 1975 (DBA-Brasilien) entschieden, dass vereinnahmte Stückzinsen keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auslösen. Denn Stückzinsen im Sinne Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG 1997 sind keine Einkünfte nach Artikel 11 Abs. 4 DBABrasilien (vergleichbar Artikel 11 Abs. 3 OECD-Musterabkommen - OECD-MA -), sondern abkommensrechtlich den Veräußerungsgewinnen im Sinne des Artikels 13 DBA-Brasilien (vergleichbar Artikel 13 OECD-MA) zuzuordnen. Gezahlte Stückzinsen sind demgegenüber als negative Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1997) zu qualifizieren. Beispiel Der unbeschränkt Steuerpflichtige A kauft im Jahr 2008 ein ausländisches, mehrjähriges, zu 8 % festverzinsliches Wertpapier in Höhe von 200.000, Kurs 100 %, und zahlt an den Veräußerer Stückzinsen in Höhe von 6.000. Er erhält im Zeitpunkt der Zinsfälligkeit die Kupongutschrift in Höhe von 8 %, d. h. 16.000, eine Kapitalertragsteuer wird im Quellenstaat nicht erhoben. In demselben Besteuerungszeitraum und nach dem Zeitpunkt der Zinsfälligkeit verkauft A das Wertpapier zum Kurs 100 % und vereinnahmt Stückzinsen in Höhe von 500. A hat keine anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Quellenstaat sieht bei Zinsen eine Anrechnung fiktiver Steuern in Höhe von 20 % der Einnahmen vor. Die Steuerbelastung der ausländischen Einkünfte mit deutscher Einkommensteuer wird mit 40 % angenommen. (1) Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages Kupongutschrift Gezahlte Stückzinsen 16.000 ./. 6.000 (negative Einnahmen) Vereinnahmte Stückzinsen - Sparerfreibetrag/Werbungskostenpauschbetrag 40 % von ./. 801 9.199 = 3.679,60 (2) Anrechenbare fiktive Steuer 20 % von 16.000 = 3.200 Dieses Schreiben gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle. Das BMF-Schreiben vom 8. Oktober 1996 - IV C 6 - S 1301 - 41/96 - (BStBl I S. 1190) wird aufgehoben. Die Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 12. Mai 1998 - IV C 6 - S 1301 - 18/98 -, BStBl I S. 554, wird durch dieses Schreiben ersetzt; im Übrigen bleiben die Ausführungen in diesem Schreiben unberührt. Für die Veranlagungszeiträume ab 2009 gilt § 32d Abs. 5 EStG. Insoweit finden die Regelungen der Rz. 201 bis 207 sowie 209 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) Anwendung. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

Amtliche Quelle

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