Vorläufigkeitsvermerk: Solidaritätszuschlag gestrichen, Kinderfreibeträge und Aktienverluste weiter vorläufig

Nach dem Urteil des BVerfG vom 26.03.2025 zum Solidaritätszuschlag hat das BMF den Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen angepasst und den Abschnitt zum Solidaritätszuschlag aufgehoben. Steuerfestsetzungen ergehen weiterhin vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO unter anderem hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge und der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zudem 2025 und 2026 mehrfach per Allgemeinverfügung anhängige Einsprüche zurückgewiesen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BMF-Schreiben vom 26.05.2025, GZ IV D 1 - S 0338/00083/001/099; ändert die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15.01.2018 (BStBl I S. 2) mit sofortiger Wirkung

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Vorläufig u. a.: Höhe der kindbezogenen Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG); Verlustverrechnung bei Aktienverlusten (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG)

  • Solidaritätszuschlag: keine Vorläufigkeit mehr

  • Allgemeinverfügungen zur Zurückweisung von Einsprüchen: 20.02.2025, 04.03.2025, 05.08.2025 und 18.03.2026

Warum das für die Prüfung zählt

Vorläufige Festsetzung, Ruhen des Verfahrens und Allgemeinverfügung sind die Massenverfahrens-Instrumente der AO und gehören zum Syllabus-Thema Vorbehalt und Vorläufigkeit.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.

    • Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
    • Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
    • Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
    • Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
    • Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
    Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?

    • Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
    • Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
    Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Im Einspruchsverfahren stellt das Finanzamt fest, dass der angefochtene Bescheid zu niedrig ist. Darf es die Steuer erhöhen?

    • Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
    • Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Der Einspruchsführer kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abwenden (§ 362 AO), sofern keine eigenständige Korrekturnorm eingreift.
    • Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ein Verfahrensfehler; im Klageverfahren gilt dagegen das Verböserungsverbot.
    Typische Nachfrage: Kann das Finanzamt nach Rücknahme des Einspruchs trotzdem ändern?
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

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