BMF zu Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und Zusatzleistungen aus Arbeitsverträgen
Arbeitsverträge sind schwebende Geschäfte; der Schwebezustand endet mit dem letzten Tag, an dem vertragsgemäß Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Dieser Zeitpunkt kann durch Vereinbarung vorgezogen werden, etwa bei Altersteilzeit. Das Schreiben ordnet die Passivierung von Rückstellungen für Freistellungsphasen und Zusatzleistungen neu und verarbeitet die BFH-Rechtsprechung vom 05.02.2026 zum Vorruhestandsmodell: Eine Rückstellung kommt auch in Betracht, wenn für zugesagte Leistungen noch ein weiterer Vertrag abzuschließen ist.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Gelten die Leistungen die Arbeitsleistung der gesamten Beschäftigungsdauer ab, ist der Erfüllungsbetrag ab Beginn des Arbeitsverhältnisses anzusammeln, nicht erst ab zivilrechtlichem Entstehen des Anspruchs
Die bisherigen BMF-Schreiben zu Vorruhestandsleistungen und zu Vergütungen in der Freistellungsphase werden aufgehoben
Verweis auf R 5.7 Abs. 7 EStR (schwebende Geschäfte)
Warum das für die Prüfung zählt
Zeigt die Reaktionskette Rechtsprechung – Verwaltung: Der BFH entscheidet im Februar, das BMF passt im September die Verwaltungsauffassung an. Rückstellungen sind Kernstoff im Bilanzsteuerrecht.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Wie ist ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht in der Steuerbilanz zu behandeln, wenn keine steuerliche Sondervorschrift besteht?
Aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ergibt sich für ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht grundsätzlich ein steuerliches Aktivierungsgebot, soweit keine steuerliche Sonderregel eingreift. Beim Disagio besteht in der HB ein Wahlrecht (§ 250 Abs. 3 HGB), steuerlich ist ein aktiver RAP zu bilden (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; H 6.10 (Damnum) EStH). Ein steuerliches Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG liegt nur vor, wenn das Steuerrecht selbst eines einräumt.
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Die Z-GmbH hat 2025 Entwicklungskosten von 60.000 € für eine selbst entwickelte, im eigenen Betrieb genutzte Software in der HB aktiviert. Wie ist in der StB zu verfahren?
Für selbst geschaffene immaterielle WG des Anlagevermögens besteht steuerlich ein Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Das HB-Wahlrecht des § 248 Abs. 2 S. 1 HGB wird insoweit durchbrochen. In der HB führt die Aktivierung bei der GmbH zur Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) und ggf. zu passiven latenten Steuern (§ 274 HGB).
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Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.
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Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche