Forschungszulage ausgeweitet: Bemessungsgrundlage 12 Mio. Euro, Gemeinkostenpauschale 20 Prozent

Die steuerliche Forschungsförderung nach dem Forschungszulagengesetz wurde im Rahmen des Wachstumsboosters verbessert. Die Zulage ist eine von der Gewinnsituation unabhängige Förderung, die auf die Ertragsteuer angerechnet oder ausgezahlt wird.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025; Änderungen wirksam seit 01.01.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage seit 01.01.2026: 12 Mio. Euro (zuvor 10 Mio. Euro)

  • Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen einbezogen

  • Eigenleistungen des Einzelunternehmers und Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern: 100 Euro je Stunde statt 70 Euro

  • Regierungsentwurf JStG 2026 sieht zusätzlich eine höhere Anmeldeschwelle in § 4 FZulG vor

Warum das für die Prüfung zählt

Typische Frage im Wirtschafts- oder Bilanzteil: Welche steuerlichen Instrumente der Investitions- und Innovationsförderung gibt es und wie wirken sie bilanziell?

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): § 3 FZulG, § 4 FZulG

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Alle Änderungen für 2026/27 →

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