RechtsprechungBilanzsteuerrecht

BFH: Zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage ist nach dem formellen Bilanzenzusammenhang im ersten offenen Jahr aufzulösen

Die Klägerin veräußerte 2002 ihren gesamten Immobilienbestand und stellte den Gewinn in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein; die Veranlagung 2002 wurde bestandskräftig. Für 2003 meinte das Finanzamt, die Rücklage hätte nie gebildet werden dürfen und sei nun aufzulösen. Das Finanzgericht sah in der Rücklage nur einen Saldoposten im Eigenkapital und keinen Bilanzfehler. Der BFH hob das Urteil auf: Auch eine zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage ist im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 02.07.2025, Az. XI R 27/22; Pressemitteilung 071/25 vom 23.10.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Formeller Bilanzenzusammenhang: Bilanzfehler ist in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist

  • Die § 6b-Rücklage ist mehr als ein bloßer Ausweis im steuerlichen Eigenkapital

Warum das für die Prüfung zählt

Bilanzberichtigung gegen Bilanzänderung und die erfolgswirksame Korrektur im ersten offenen Jahr sind klassische Klausur- und Prüfungsthemen.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen darf ein steuerliches Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden?

    Typische Nachfrage: Was ist die Folge, wenn das Verzeichnis nicht geführt wird?
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    Klausurfrage · eigene Seite

    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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