BFH: Zahlungen in die Erhaltungsrücklage der WEG erst bei Verausgabung Werbungskosten
Leistungen eines vermietenden Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa als Teil des monatlichen Hausgelds, sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch keine Werbungskosten. Der Abzug ist erst möglich, wenn die Gemeinschaft die Mittel für Erhaltungsmaßnahmen tatsächlich ausgibt. Das gilt, obwohl die Kläger auf die eingezahlten Beträge nicht mehr zugreifen können, weil das Geld ausschließlich der Gemeinschaft gehört; ihre Revision blieb erfolglos.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Werbungskosten liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel für Erhaltungsaufwendungen entnommen werden
Erhaltungsrücklage hieß früher Instandhaltungsrückstellung
Warum das für die Prüfung zählt
Zufluss-Abfluss-Prinzip und Veranlassung bei Überschusseinkünften; praxisnaher Standardfall bei vermieteten Eigentumswohnungen.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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