RechtsprechungEinkommensteuer

BFH: Übertragung von GmbH-Anteilen zum Zugewinnausgleich ist Veräußerung nach § 17 EStG – rückwirkender Wegfall bei Irrtum über die Steuerfolgen

Ehegatten wechselten vom gesetzlichen Güterstand zur Gütertrennung. Der Ehemann erfüllte den Zugewinnausgleichsanspruch seiner Frau durch Übertragung von GmbH-Anteilen; beide gingen nach steuerlicher Beratung von Steuerfreiheit aus. Der BFH stellt klar, dass die Übertragung der Anteile zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG ist. Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen, wenn die Übertragung wegen des Irrtums über die Steuerfolgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum Geschäftsgrundlage des Vertrags war.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 09.05.2025, Az. IX R 4/23; Pressemitteilung 053/25 vom 21.08.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Das Finanzgericht hatte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anerkannt

  • Rückwirkender Wegfall des Veräußerungsgewinns nur, wenn der Irrtum über die Steuerfolgen Geschäftsgrundlage war und der Vertrag deshalb rückabgewickelt wird

  • Der BFH betont, dass die Voraussetzungen streng bleiben und nur in Ausnahmefällen erfüllt sind

Warum das für die Prüfung zählt

§ 17 EStG ist Syllabus-Schwerpunkt; der Fall verknüpft Familienrecht, rückwirkendes Ereignis und Beraterhaftung.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?

    Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?

    Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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