BFH legt EuGH vor: Abgeltender Kapitalertragsteuerabzug bei Dividenden an Drittstaatengesellschaften
Eine japanische Kapitalgesellschaft bezog 2009 bis 2011 Dividenden ihrer deutschen 100-Prozent-Tochter. Nach dem DBA Japan 1966 wurden 15 Prozent Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung einbehalten, während bei deutschen Mutterkapitalgesellschaften die Kapitalertragsteuer in der Veranlagung angerechnet und gegebenenfalls erstattet wird. Der BFH fragt den EuGH, ob die definitive Belastung mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist; in Japan war die Dividende ab 01.04.2009 zu 95 Prozent steuerbefreit, sodass die deutsche Steuer nicht mehr voll angerechnet werden konnte.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Vorfrage: Verdrängt die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab?
Das Finanzgericht hatte die auf Freistellungsbescheide gerichtete Klage abgewiesen
Warum das für die Prüfung zählt
Zeigt das Zusammenspiel von beschränkter Steuerpflicht, Quellensteuer, DBA und Grundfreiheiten; anhängige EuGH-Verfahren sind beliebter Gesprächsstoff.
Betroffene Normen
Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 63 AEUV
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
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Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?
Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.
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Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
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Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche