BFH: Familienheim-Befreiung auch bei Einlage in eine Ehegatten-GbR

Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch gelten, wenn ein Ehegatte das Haus unentgeltlich in eine GbR einlegt, an der beide je zur Hälfte beteiligt sind. Im Streitfall übertrug die Ehefrau als Alleineigentümerin das selbst bewohnte Haus in das Gesellschaftsvermögen der 2020 gegründeten Ehegatten-GbR. Die dadurch bewirkte hälftige Berechtigung des Ehemanns ist eine begünstigte Zuwendung.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 04.06.2025, Az. II R 18/23; Pressemitteilung 070/25 vom 23.10.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Schenkungsteuerlich gilt der an der GbR beteiligte Ehegatte unabhängig vom Zivilrecht als in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils am Familienheim bereichert

  • Folgerichtig ist auch für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen

Warum das für die Prüfung zählt

Familienheim ist Syllabus-Schwerpunkt; die Entscheidung zeigt, dass schenkungsteuerlich auf den Gesellschafter und nicht auf die GbR abgestellt wird.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?

    Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Was hat sich durch das MoPeG für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 1. Januar 2024 geändert?

    • Gesetzliche Anerkennung der rechtsfähigen GbR, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB); daneben die nicht rechtsfähige Innengesellschaft.
    • Einführung eines Gesellschaftsregisters mit freiwilliger Eintragung (§ 707 BGB); faktische Eintragungsnotwendigkeit u. a. für Grundstücksgeschäfte (§ 47 Abs. 2 GBO).
    • Persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB).
    • Ausscheiden eines Gesellschafters statt Auflösung der Gesellschaft bei Tod oder Kündigung als gesetzlicher Regelfall (§ 723 BGB).
    Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in diesem Zusammenhang für das Steuerrecht?
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