RechtsprechungAbgabenordnung & FGO

BFH: Änderung nach § 175b AO bei elektronisch übermittelten Daten auch dann, wenn das Finanzamt den Sachverhalt schon kannte

Die Kläger hatten ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt, das Finanzamt ließ sie im Bescheid aber unberücksichtigt. Als später die elektronische Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers einging, änderte das Finanzamt den Bescheid zulasten der Kläger. Der BFH bestätigt das: Ein Steuerbescheid kann geändert werden, soweit von mitteilungspflichtigen Stellen übermittelte Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden; ob der Inhalt dem Finanzamt bereits bekannt war, ist unerheblich.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 25/22; Pressemitteilung 044/25 vom 10.07.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 175b AO wurde mit Wirkung ab 2017 geschaffen, weil die Finanzämter immer mehr Daten elektronisch von Dritten erhalten

  • Vorbehalt der Nachprüfung und nachträglich bekannt gewordene Tatsachen (§ 173 AO) griffen im Streitfall nicht, weil das Finanzamt den Sachverhalt voll kannte; § 175b AO erlaubt die Änderung trotzdem

Warum das für die Prüfung zählt

Korrekturvorschriften sind das Herz der AO-Prüfung; § 175b AO wird wegen der vorausgefüllten Steuererklärung immer wichtiger und unterscheidet sich deutlich von § 173 AO.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?

    Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?

    Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.

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