Änderungen 2025 bei Kapitalvermögen, Kinderbetreuung und Photovoltaik (JStG 2024, Steuerfortentwicklungsgesetz)
Mehrere einkommensteuerliche Einzeländerungen wirken seit 2025. Bei den Kapitaleinkünften wurden der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung für Verluste aus Forderungsausfällen gestrichen; solche Verluste sind wieder mit allen Kapitalerträgen verrechenbar. Kinderbetreuungskosten sind stärker abziehbar, und die Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen wurde vereinheitlicht.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 20 Abs. 6 EStG: Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle aufgehoben (auch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken)
Der gesonderte Verrechnungskreis für Aktienverluste (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) bleibt bestehen und liegt dem BVerfG vor (2 BvL 3/21)
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG: 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind (zuvor zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro)
§ 3 Nr. 72 EStG: einheitlich 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit für nach dem 31.12.2024 angeschaffte Anlagen; höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem; Freigrenze, kein Freibetrag
Bonusleistungen der Krankenkassen bis 150 Euro je Versichertem mindern den Sonderausgabenabzug nicht (gesetzlich verstetigt)
Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte bis 2028 verlängert
Warum das für die Prüfung zählt
Kleinere Rechtsänderungen, die Prüfer als Wissensfragen einstreuen; die Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen steht im Syllabus.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche