Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 40.2 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer) LStH

Abwälzung der pauschalen LohnsteuerHinweis der Finanzverwaltung zu § 40 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen H 40b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer) – BMF vom 10.01.2000 (BStBl I S. 138) Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw‑Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der…

Amtlicher Wortlaut

– bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen >H 40b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)

– >BMF vom 10.01.2000 (BStBl I S. 138)

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw‑Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale, so dass sich für den Lohnabrechnungszeitraum ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 210 € ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass diese Arbeitgeberleistung pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll.

Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes von 15 % ist der Bruttobetrag von 210 €.

Als pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung ist der Betrag von 210 € zu bescheinigen. Dieser Betrag mindert den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 als Werbungskosten abziehbaren Betrag von 210 € auf 0 €.

– bei Teilzeitbeschäftigten >H 40a.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

(1) ¹Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder 2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. ²Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der…

§ 40 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 40 EStG

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