Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 40.1 (Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes) LStH

Berechnung des durchschnittlichen SteuersatzesHinweis der Finanzverwaltung zu § 40 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDie in R 40.1 Abs. 3 dargestellte Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ist nicht zu beanstanden (BFH vom 11.03.1988 – VI R 106/84, BStBl II S. 726). Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen (BFH vom 26.07.2007 – VI R 48/03, BStBl II S. 844). Beispiel 1. Der…

Amtlicher Wortlaut

Die in R 40.1 Abs. 3 dargestellte Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ist nicht zu beanstanden (>BFH vom 11.03.1988 – VI R 106/84, BStBl II S. 726). Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 26.07.2007 – VI R 48/03, BStBl II S. 844).

Beispiel

1. Der Arbeitgeber ermittelt für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

– den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden Bezüge mit 550 €,

– die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer

– in den Steuerklassen I, II und IV mit 20,

– in der Steuerklasse III mit 12 und

– in den Steuerklassen V und VI mit 3,

– die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer nach Abzug aller Freibeträge mit 610.190 €; dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresarbeitslohn von (610.190 € : 35 =) 17.434 €.

2. Die Erhöhung des durchschnittlichen Jahresarbeitslohns um den auf 648 € aufgerundeten Durchschnittsbetrag (>R 40.1 Abs. 3 Satz 7 zweiter Halbsatz) der pauschal zu besteuernden Bezüge ergibt für diesen Betrag folgende Jahreslohnsteuerbeträge:

– in der Steuerklasse I = 160 €,

– in der Steuerklasse III = 80 €,

– in der Steuerklasse V = 180 €.

3. Die durchschnittliche Steuerbelastung der pauschal zu besteuernden Bezüge ist hiernach wie folgt zu berechnen: (20 xx 160+12 xx 80+3 xx 180)/(35 xx 648)="20,7 %"

4. Der Pauschsteuersatz beträgt demnach (100 xx 20,7)/(100-20,7)="26,1 %"

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

(1) ¹Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder 2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. ²Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der…

§ 40 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 40 EStG

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