Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 40.1 (Bindung des Arbeitgebers an den Pauschalierungsbescheid) LStH

Bindung des Arbeitgebers an den PauschalierungsbescheidHinweis der Finanzverwaltung zu § 40 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDer Arbeitgeber ist an seinen rechtswirksam gestellten Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gebunden, sobald der Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid wirksam wird (BFH vom 05.03.1993 – VI R 79/91, BStBl II S. 692).

Amtlicher Wortlaut

Der Arbeitgeber ist an seinen rechtswirksam gestellten Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gebunden, sobald der Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid wirksam wird (>BFH vom 05.03.1993 – VI R 79/91, BStBl II S. 692).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

(1) ¹Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder 2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. ²Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der…

§ 40 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 40 EStG

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