R 2.9 (4) GewStR
Aus dem amtlichen WortlautBetriebsstätte eines Vertretenen (4) ¹Die Betriebsstätte setzt nach § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. ²Die Tätigkeit des Unternehmens braucht nicht von dem Unternehmer selbst oder in seinem Namen von seinen…
Amtlicher Wortlaut
Betriebsstätte eines Vertretenen
(4) ¹Die Betriebsstätte setzt nach § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. ²Die Tätigkeit des Unternehmens braucht nicht von dem Unternehmer selbst oder in seinem Namen von seinen Arbeitnehmern, sondern sie kann auch von einem ständigen Vertreter ausgeübt werden. ³Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ist nur insoweit erforderlich, als der ständige Vertreter lediglich an die geschäftlichen Weisungen des vertretenen Unternehmens gebunden sein muss. ⁴Diese Voraussetzung ist ohne weiteres beim Vorliegen eines Arbeitnehmerverhältnisses auf Grund eines Dienstvertrags erfüllt. ⁵Die Weisungsgebundenheit kann aber auch ohne Vorliegen eines Arbeitnehmerverhältnisses auf anderer Rechtsgrundlage (z. B. auf einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis im Sinne der §§ 662 und 675 BGB) beruhen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 GewStG – Steuergegenstand
(1) ¹Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. ²Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. ³Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. (2) ¹Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien…
§ 2 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2 GewStG
20 von 121 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H 2.6 (1) (Zum Erlöschen der Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel) GewStH – Zum Erlöschen der Steuerpflicht bei UnternehmerwechselGewStH
- H 2.6 (4) (Beendigung der Abwicklung) GewStH – Beendigung der AbwicklungGewStH
- H 2.7 (Partieller Unternehmerwechsel bei Personengesellschaften) GewStH – Partieller Unternehmerwechsel bei PersonengesellschaftenGewStH
- H 2.7 (Persönliche Steuerpflicht) GewStH – Persönliche SteuerpflichtGewStH
- H 2.7 (Verfahren bei der Anpassung oder erstmaligen Festsetzung von Vorauszahlungen) GewStH – Verfahren bei der Anpassung oder erstmaligen Festsetzung von VorauszahlungenGewStH
- H 2.7 (Zur Verrechnung von im übergegangenen Unternehmen entstandenen Verlusten) GewStH – Zur Verrechnung von im übergegangenen Unternehmen entstandenen VerlustenGewStH
- H 2.8 (Betriebsstätten im Ausland) GewStH – Betriebsstätten im AuslandGewStH
- H 2.8 (Festlandsockel) GewStH – FestlandsockelGewStH
- H 2.8 (Grenzüberschreitende Gewerbegebiete) GewStH – Grenzüberschreitende GewerbegebieteGewStH
- H 2.8 (Inländische Betriebsstätte auf einem Schiff, das im inländischen Schiffsregister eingetragen ist) GewStH – Inländische Betriebsstätte auf einem Schiff, das im inländischen Schiffsregister eingetragen istGewStH
- H 2.8 (Vereinbarkeit der Beschränkung der Gewerbesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht) GewStH – Vereinbarkeit der Beschränkung der Gewerbesteuer mit dem GemeinschaftsrechtGewStH
- H 2.9 (1) (Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe) GewStH – Binnen- und KüstenschifffahrtsbetriebeGewStH
- H 2.9 (1) (Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage) GewStH – Feste Geschäftseinrichtung oder AnlageGewStH
- H 2.9 (1) (Zur Annahme einer Betriebsstätte in den Räumen eines Dritten) GewStH – Zur Annahme einer Betriebsstätte in den Räumen eines DrittenGewStH
- H 2.9 (1) (Zur Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) GewStH – Zur Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen OberleitungGewStH
- H 2.9 (2) (Bauausführungen) GewStH – BauausführungenGewStH
- H 2.9 (2) (Montage) GewStH – MontageGewStH
- H 2.9 (3) (Betriebsstätte mit Land- und Forstwirtschaft) GewStH – Betriebsstätte mit Land- und ForstwirtschaftGewStH
- H 2.9 (3) (Keine Betriebsstätte wegen fehlender Betätigung für das Unternehmen) GewStH – Keine Betriebsstätte wegen fehlender Betätigung für das UnternehmenGewStH
- H 2.9 (4) (Ständiger Vertreter) GewStH – Ständiger VertreterGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 2 GewStG
6 von 148 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/231. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/221. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils…
- BFH, Urteil vom 05.11.2025, I R 37/221. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
- BFH, Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/231. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
- Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
- Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
- Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche