H 2a (Auslegung des Gesellschaftsvertrags) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautOb eine Arbeitsgemeinschaft den alleinigen Zweck hat, sich auf die Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrags zu beschränken, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln (BFH vom 02.12.1992 – BStBl II 1993 S. 577).
Amtlicher Wortlaut
Ob eine Arbeitsgemeinschaft den alleinigen Zweck hat, sich auf die Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrags zu beschränken, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln (BFH vom 02.12.1992 – BStBl II 1993 S. 577).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2a GewStG – Arbeitsgemeinschaften
¹Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. ²Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.
§ 2a GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2a GewStG
BFH-Rechtsprechung zu § 2a GewStG
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