Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 2a (Auslegung des Gesellschaftsvertrags) GewStH

Auslegung des GesellschaftsvertragsHinweis der Finanzverwaltung zu § 2a GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautOb eine Arbeitsgemeinschaft den alleinigen Zweck hat, sich auf die Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrags zu beschränken, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln (BFH vom 02.12.1992 – BStBl II 1993 S. 577).

Amtlicher Wortlaut

Ob eine Arbeitsgemeinschaft den alleinigen Zweck hat, sich auf die Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrags zu beschränken, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln (BFH vom 02.12.1992 – BStBl II 1993 S. 577).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 2a GewStG – Arbeitsgemeinschaften

¹Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. ²Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.

§ 2a GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2a GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 2a GewStG

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