Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6a (9) (Witwen-/Witwerversorgung) EStH

Witwen-/WitwerversorgungHinweis der Finanzverwaltung zu § 6a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautEine Zusage auf Witwen‑ oder Witwerversorgung ist im Rahmen von Ehegatten-Pensionszusagen in Einzelunternehmen nicht rückstellungsfähig, da hier bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch und Verpflichtung in einer Person zusammenfallen (BMF vom 04.09.1984 – BStBl I S. 495).…

Amtlicher Wortlaut

Eine Zusage auf Witwen‑ oder Witwerversorgung ist im Rahmen von Ehegatten-Pensionszusagen in Einzelunternehmen nicht rückstellungsfähig, da hier bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch und Verpflichtung in einer Person zusammenfallen (>BMF vom 04.09.1984 – BStBl I S. 495). Dies gilt auch dann, wenn in der Zusage vereinbart ist, dass sie durch eine mögliche Eheschließung oder Betriebsveräußerung nicht berührt wird.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6a EStG – Pensionsrückstellung

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, 2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen…

§ 6a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6a EStG

20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 6a EStG

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