Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6a (9) (Rückdeckungsversicherung) EStH

RückdeckungsversicherungHinweis der Finanzverwaltung zu § 6a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautPrämienzahlungen für eine Rückdeckungsversicherung einer Pensionszusage an den Arbeitnehmer-Ehegatten können als Betriebsausgaben behandelt werden, wenn auch die Pensionszusage als rückstellungsfähig anerkannt werden kann (BMF vom 04.09.1984 – BStBl I S. 495).

Amtlicher Wortlaut

Prämienzahlungen für eine Rückdeckungsversicherung einer Pensionszusage an den Arbeitnehmer-Ehegatten können als Betriebsausgaben behandelt werden, wenn auch die Pensionszusage als rückstellungsfähig anerkannt werden kann (>BMF vom 04.09.1984 – BStBl I S. 495).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6a EStG – Pensionsrückstellung

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, 2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen…

§ 6a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6a EStG

20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 6a EStG

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