R 6a (19) EStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(19) ¹Die Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gegenüber einer Person, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden ist, ist beizubehalten, solange das Unternehmen mit einer späteren Inanspruchnahme zu rechnen hat. ²Sofern dem Unternehmen nicht bereits…
Amtlicher Wortlaut
(19) ¹Die Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gegenüber einer Person, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden ist, ist beizubehalten, solange das Unternehmen mit einer späteren Inanspruchnahme zu rechnen hat. ²Sofern dem Unternehmen nicht bereits vorher bekannt ist, dass Leistungen nicht zu gewähren sind, braucht die Frage, ob mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist, erst nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze geprüft zu werden. ³Steht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Erreichens der Altersgrenze folgt, die spätere Inanspruchnahme nicht fest, ist die Rückstellung zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 6a EStG – Pensionsrückstellung
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, 2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen…
§ 6a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6a EStG
20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 6a (9) EStR – Ehegatten-ArbeitsverhältnisseEStH
- R 6a (10) EStR – Höhe der PensionsrückstellungEStH
- R 6a (11) EStR – Höhe der PensionsrückstellungEStH
- R 6a (12) EStR – EntgeltumwandlungenEStH
- R 6a (13) EStR – ArbeitgeberwechselEStH
- R 6a (14) EStR – Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen RentenversicherungEStH
- R 6a (15) EStR – DoppelfinanzierungEStH
- R 6a (16) EStR – HandelsvertreterEStH
- R 6a (17) EStR – StichtagsprinzipEStH
- R 6a (18) EStR – InventurerleichterungEStH
- R 6a (20) EStR – Zuführung zur PensionsrückstellungEStH
- R 6a (23) EStR – RückdeckungsversicherungEStH
- H 6a (1) (Beihilfen an Pensionäre) EStH – Beihilfen an PensionäreEStH
- H 6a (1) (Einstandspflicht) EStH – EinstandspflichtEStH
- H 6a (1) (Gewinnabhängige Pensionsleistungen) EStH – Gewinnabhängige PensionsleistungenEStH
- H 6a (1) (Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten) EStH – Hinterbliebenenversorgung für den LebensgefährtenEStH
- H 6a (1) (Jahreszusatzleistungen) EStH – JahreszusatzleistungenEStH
- H 6a (1) (Nur-Pensionszusagen) EStH – Nur-PensionszusagenEStH
- H 6a (1) (Pensionsleistungen ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) EStH – Pensionsleistungen ohne Ausscheiden aus dem DienstverhältnisEStH
- H 6a (1) (Pensionsverpflichtungen innerhalb einer GmbH & Co. KG) EStH – Pensionsverpflichtungen innerhalb einer GmbH & Co. KGEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 6a EStG
6 von 42 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.12.2025, I R 4/231. Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, I R 50/221. Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und…
- BFH, Beschluss vom 04.09.2024, XI R 25/211. Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bilden, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen…
- BFH, Urteil vom 28.02.2024, I R 29/211. Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, "wenn und soweit" die in § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige…
- BFH, Urteil vom 12.12.2023, VIII R 17/20Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen, sind für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder…
- BFH, Urteil vom 17.08.2023, III R 37/201. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anwendbaren Fassung (UmwStG 2006), nach der ein Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt, ist für im…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?
- § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG: Ansatz des Betriebsvermögens nach handelsrechtlichen GoB
- Ansatzvorbehalte in § 5 Abs. 1a bis 5 EStG (z. B. § 5 Abs. 2, Abs. 4a EStG)
- Bewertungsvorbehalt § 5 Abs. 6 EStG mit Vorrang der §§ 6, 6a, 7 EStG
- Eigenständige Ausübung steuerlicher Wahlrechte (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG) mit Verzeichnispflicht
- Steuerliche Wahlrechte können nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche