Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 55 (Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert) EStH

Abschreibung auf den niedrigeren TeilwertHinweis der Finanzverwaltung zu § 55 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist bei Grund und Boden, der mit dem Zweifachen des Ausgangsbetrags als Einlage anzusetzen war, auch dann ausgeschlossen, wenn für die Minderung des Werts des Grund und Bodens eine Entschädigung gezahlt und diese als…

Amtlicher Wortlaut

– Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist bei Grund und Boden, der mit dem Zweifachen des Ausgangsbetrags als Einlage anzusetzen war, auch dann ausgeschlossen, wenn für die Minderung des Werts des Grund und Bodens eine Entschädigung gezahlt und diese als Betriebseinnahme erfasst wird (>BFH vom 10.08.1978 – IV R 181/77, BStBl II 1979 S. 103).

– Ein außer Betracht bleibender Veräußerungs‑ oder Entnahmeverlust kann nicht im Wege der Teilwertabschreibung vorweggenommen werden (>BFH vom 16.10.1997 – IV R 5/97, BStBl II 1998 S. 185).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 55 EStG – Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)

(1) ¹Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. ²Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse. (2) ¹Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und…

§ 55 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 55 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 55 EStG

6 von 12 zugeordneten Entscheidungen.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat