4. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 09.09.2010 – IV R 2/10

Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Bindung des Senats an die rechtliche Beurteilung in vorhergehenden Rechtsgängen

Aus dem Leitsatz

1. Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um einen ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Leitsatz

  1. Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um einen ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern (Bestätigung der Rechtsprechung) .
  2. Der abgespaltene Buchwert unterliegt ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. November 2009, Az: 2 K 39/04, Urteil; vorgehend BFH, 11. September 2003, Az: IV R 53/02, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. August 2002, Az: 2 K 683/99, Urteil; vorgehend BFH, 24. Juni 1999, Az: IV R 33/98, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Dezember 1997, Az: II 485/92, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 7 Abs. 1 S. 1 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
  • § 7 Abs. 1 S. 2 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
  • § 55 Abs. 1 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
  • § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
  • § 55 Abs. 5 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
  • § 55 Abs. 6 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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