4. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 22.07.2010 – IV R 30/08
Ermittlung des vom Grund und Boden abzuspaltenden Buchwerts des Milchlieferrechts im Wege der Schätzung - Flurstücksbezogene Anwendung der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG - Einzelfallbeurteilung - Keine Bindung des FG an Schätzungsmethode in Verwaltungsanweisung - Selbstbindung der Verwaltung
Aus dem Leitsatz
1. Die in dem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- 52/02 dargestellte Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts der Milchlieferrechte zum 1. Juli 1970 basiert auf einer vertretbaren sachgerechten und wirklichkeitsgerechten Schätzung und kann deshalb vom FG im Rahmen der ihm eigenen Schätzungsbefugnis herangezogen werden .
Leitsatz
- Die in dem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- 52/02 dargestellte Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts der Milchlieferrechte zum 1. Juli 1970 basiert auf einer vertretbaren sachgerechten und wirklichkeitsgerechten Schätzung und kann deshalb vom FG im Rahmen der ihm eigenen Schätzungsbefugnis herangezogen werden .
- Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ist bei der Entnahme bzw. der Veräußerung der Milchlieferrechte flurstücksbezogen anzuwenden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 7. Mai 2008, Az: 5 K 78/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 55 Abs. 1 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
- § 55 Abs. 6 EStGSchlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
- § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO
- § 162 Abs. 1 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
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