H 34.2 (Berechnungsbeispiele) EStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung (einschl. Entschädigung i. S. d. § 34) hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1
Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung (einschl. Entschädigung i. S. d. § 34) hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 45.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– laufende Einkünfte | + 5.350 €
– Einkünfte aus Entschädigung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 | + 25.000 €
G. d. E. | 75.350 €
Sonderausgaben | – 3.200 €
Einkommen | 72.150 €
z. v. E. | 72.150 €
z. v. E. | 72.150 €
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 | – 25.000 €
verbleibendes z. v. E. | 47.150 €
darauf entfallender Steuerbetrag | 5.102 €
verbleibendes z. v. E. | 47.150 €
zzgl. 1/5 der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 | + 5.000 €
52.150 €
darauf entfallender Steuerbetrag | 6.430 €
abzgl. Steuerbetrag auf das verbleibende z. v. E. | 5.102 €
Unterschiedsbetrag | 1.328 €
multipliziert mit Faktor 5 | 6.640 € | 6.640 €
tarifliche Einkommensteuer | 11.742 €
Beispiel 2:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 bei negativem verbleibenden z. v. E.
Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 liegen nicht vor. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn | + 5.350 €
Veräußerungsgewinn (§ 16) | + 225.000 € | 230.350 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | – 45.000 €
G. d. E. | 185.350 €
Sonderausgaben | – 3.200 €
Einkommen/z. v. E. | 182.150 €
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2, die nach § 34 Abs. 1 besteuert werden können; maximal aber bis zur Höhe des z. v. E. | 182.150 €
z. v. E. | 182.150 €
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 | – 225.000 €
verbleibendes z. v. E. | – 42.850 €
Damit ist das gesamte z. v. E. von 182.150 € nach § 34 tarifbegünstigt.
1/5 des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3) | 36.430 €
darauf entfallender Steuerbetrag | 2.402 €
multipliziert mit Faktor 5 | 12.010 €
tarifliche Einkommensteuer | 12.010 €
Beispiel 3:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
(Entsprechende Anwendung des BFH-Urteils vom 22.09.2009 – IX R 93/07, BStBl II 2010 S. 1032)
Der ledige Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschl. einer Entschädigung i. S. d. § 34). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 10.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– laufende Einkünfte | + 60.000 €
– Einkünfte aus Entschädigung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 | + 30.000 €
G. d. E. | 100.000 €
Sonderausgaben | – 3.200 €
Einkommen/z. v. E. | 96.800 €
Arbeitslosengeld | 20.000 €
z. v. E. | 96.800 €
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 | – 30.000 €
verbleibendes z. v. E. | 66.800 €
zzgl. Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 | + 20.000 €
für die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 maßgebendes verbleibendes z. v. E. | 86.800 €
Steuer nach Grundtarif | 25.544 €
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz § 32b Abs. 2 | 29,4285 %
Steuerbetrag auf verbleibendes z. v. E. (66.800 €) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts | 19.658 €
verbleibendes z. v. E. | 66.800 €
zzgl. 1/5 der Einkünfte i. S. d. § 34 | + 6.000 €
72.800 €
zzgl. Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 | + 20.000 €
für die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 maßgebendes z. v. E. mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte | 92.800 €
Steuer nach Grundtarif | 28.064 €
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz | 30,2413 %
Steuerbetrag auf z. v. E. mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (72.800 €) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts | 22.015 €
abzgl. Steuerbetrag auf das verbleibende z. v. E. | 19.658 €
Unterschiedsbetrag | 2.357 €
multipliziert mit Faktor 5 | 11.785 € | 11.785 €
tarifliche Einkommensteuer | 31.443 €
Beispiel 4:
Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 bei negativem verbleibenden z. v. E. und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (>BFH vom 11.12.2012 – IX R 23/11, BStBl II 2013 S. 370)
Der ledige Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschl. einer Entschädigung i. S. d. § 34). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 10.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– laufende Einkünfte | – 20.000 €
– Einkünfte aus Entschädigung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 | + 30.000 €
G. d. E. | 20.000 €
Sonderausgaben | – 5.000 €
Einkommen/z. v. E. | 15.000 €
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2, die nach § 34 Abs. 1 besteuert werden können, maximal bis zur Höhe des z. v. E. | 15.000 €
z. v. E. | 15.000 €
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 | – 30.000 €
verbleibendes z. v. E. | – 15.000 €
Damit ist das gesamte z. v. E. von 15.000 € nach § 34 tarifbegünstigt.
1/5 des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3) | 3.000 €
Arbeitslosengeld | 40.000 €
abzgl. negatives verbleibendes z. v. E. | – 15.000 €
dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie das negative verbleibende z. v. E. übersteigen | 25.000 € | + 25.000 €
für die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 maßgebendes verbleibendes z. v. E. | 28.000 €
Steuer nach Grundtarif | 3.742 €
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz | 13,3642 %
Steuerbetrag auf 1/5 des z. v. E. (3.000 €) | 400 €
multipliziert mit Faktor 5 | 2.000 €
tarifliche Einkommensteuer | 2.000 €
Beispiel 5:
Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen der Vergünstigungen nach § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 3
Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammenveranlagt. Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung hatte der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn | 90.000 €
Veräußerungsgewinn (§ 16) | 120.000 €
davon bleiben nach § 16 Abs. 4 steuerfrei | – 45.000 € | + 75.000 €
Einkünfte, die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind | + 100.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | + 3.500 €
G. d. E. | 268.500 €
Sonderausgaben | – 3.200 €
Einkommen/z. v. E. | 265.300 €
1. | Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1
1.1 | Ermittlung des Steuerbetrags ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1.
z. v. E. | 265.300 €
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 1 | 100.000 € | 165.300 €
(darauf entfallender Steuerbetrag = 47.602 €)
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 3 | 75.000 €
90.300 €
darauf entfallender Steuerbetrag | 18.024 €
Für das z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 47.602 € ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 28,7973 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 28,7973 % = 16,1264 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 zu versteuern: 16,1264 % von 75.000 € = 12.094 €
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 (ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1) | 12.094 €
zzgl. Steuerbetrag von 90.300 € (= z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 3) | + 18.024 €
Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 | 30.118 €
1.2 | Ermittlung des Steuerbetrags mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1
z. v. E. | 265.300 €
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 1 | – 100.000 €
zzgl. 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 | + 20.000 €
185.300 €
(darauf entfallender Steuerbetrag = 56.002 €)
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 3 | – 75.000 €
110.300 €
darauf entfallender Steuerbetrag | 25.128 €
Für das z. v. E. ohne die Einkünfte nach § 34 Abs. 1 zzgl. 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 56.002 € ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 30,2223 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 30,2223 % = 16,9244 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: 16,9244 % von 75.000 € = 12.693 €.
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 (unter Berücksichtigung von 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1) | 12.693 €
zzgl. Steuerbetrag von 110.300 € (= z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1) | + 25.128 €
Steuerbetrag mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 | 37.821 €
1.3 | Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 34 Abs. 1
Steuerbetrag mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 | 37.821 €
abzgl. Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 (>Nr. 1.1) | – 30.118 €
Unterschiedsbetrag | 7.703 €
verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 | 38.515 €
2. | Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3:
z. v. E. | 265.300 €
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 1 | – 100.000 €
165.300 €
Steuerbetrag von 165.300 € | 47.602 €
zzgl. verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 (>Nr. 1.3) | + 38.515 €
Summe | 86.117 €
Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nach Splittingtarif auf der Grundlage des z. v. E.
86.117 €/265.300 € = 32,4602 %
Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 32,4602 % = 18,1777 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: 18,1777 % von 75.000 € = 13.633 €.
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 | 13.633 €
3. | Berechnung der gesamten Einkommensteuer
nach dem Splittingtarif entfallen auf das z. v. E. ohne begünstigte Einkünfte (>Nr. 1.1) | 18.024 €
verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 (>Nr. 1.3) | 38.515 €
Steuer nach § 34 Abs. 3 (>Nr. 2) | 13.633 €
tarifliche Einkommensteuer | 70.172 €
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
(1) ¹Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. ²Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.…
§ 34 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34 EStG
20 von 40 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 34.1 EStR – Umfang der steuerbegünstigten EinkünfteEStH
- R 34.2 EStR – Steuerberechnung unter Berücksichtigung der TarifermäßigungEStH
- R 34.3 EStR – Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStGEStH
- R 34.4 EStR – Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)EStH
- R 34.5 EStR – Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStGEStH
- H 34.1 (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) EStH – Arbeitnehmer-PauschbetragEStH
- H 34.1 (Fortführung der bisherigen Tätigkeit) EStH – Fortführung der bisherigen TätigkeitEStH
- H 34.1 (Freibetrag nach § 16 Abs. 4) EStH – Freibetrag nach § 16 Abs. 4EStH
- H 34.1 (Geschäfts‑ oder Firmenwert) EStH – Geschäfts‑ oder FirmenwertEStH
- H 34.2 (Negativer Progressionsvorbehalt) EStH – Negativer ProgressionsvorbehaltEStH
- H 34.2 (Verhältnis zu § 34b) EStH – Verhältnis zu § 34bEStH
- H 34.3 (Entlassungsentschädigungen) EStH – EntlassungsentschädigungenEStH
- H 34.3 (Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1) EStH – Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1EStH
- H 34.3 (Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen) EStH – Entschädigung in zwei VeranlagungszeiträumenEStH
- H 34.3 (Nutzungsvergütungen i. S. d. § 24 Nr. 3) EStH – Nutzungsvergütungen i. S. d. § 24 Nr. 3EStH
- H 34.3 (Vorabentschädigungen) EStH – VorabentschädigungenEStH
- H 34.3 (Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3) EStH – Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3EStH
- H 34.3 (Zusammenballung von Einkünften) EStH – Zusammenballung von EinkünftenEStH
- H 34.4 (Arbeitslohn für mehrere Jahre) EStH – Arbeitslohn für mehrere JahreEStH
- H 34.4 (Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1) EStH – Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1EStH
BFH-Rechtsprechung zu § 34 EStG
6 von 159 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des…
- BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/241. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 15.10.2024, IX R 5/231. Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des…
- BFH, Urteil vom 01.08.2024, VI R 23/22Während des Zeitraums, in dem ein bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowohl im Ansässigkeitsstaat Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätiger Arbeitnehmer unwiderruflich…
- BFH, Urteil vom 30.08.2023, X R 2/22Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?
- Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
- Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
- Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
- Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche