R 34.5 EStR
Aus dem amtlichen WortlautBerechnung (1) ¹Für das gesamte z. v. E. i. S. d. § 32a Abs. 1 EStG – also einschließlich der außerordentlichen Einkünfte, soweit sie zur Einkommensteuer heranzuziehen sind – ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln. ²Aus dem Verhältnis des sich…
Amtlicher Wortlaut
Berechnung
(1) ¹Für das gesamte z. v. E. i. S. d. § 32a Abs. 1 EStG – also einschließlich der außerordentlichen Einkünfte, soweit sie zur Einkommensteuer heranzuziehen sind – ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln. ²Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gerundeten z. v. E. ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. ³56 % dieses durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz.
Beschränkung auf einen Veräußerungsgewinn
(2) ¹Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG kann der Stpfl. nur einmal im Leben in Anspruch nehmen, selbst dann, wenn der Stpfl. mehrere Veräußerungs‑ oder Aufgabegewinne innerhalb eines VZ erzielt. ²Dabei ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 EStG in VZ vor dem 1.1.2001 unbeachtlich (>§ 52 Abs. 47 Satz 8 EStG). ³Wird der zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehörende Mitunternehmeranteil im Zusammenhang mit der Veräußerung des Einzelunternehmens veräußert, ist die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG für beide Vorgänge getrennt zu prüfen. ⁴Liegen hinsichtlich beider Vorgänge die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG vor, kann der Stpfl. die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG entweder für die Veräußerung des Einzelunternehmens oder für die Veräußerung des Mitunternehmeranteiles beantragen. ⁵Die Veräußerung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft (Obergesellschaft), zu deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört (mehrstöckige Personengesellschaft), stellt für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG einen einheitlich zu beurteilenden Veräußerungsvorgang dar.
1
§ 52 Abs. 47 Satz 8 i. d. F. vor dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit
(3) R 16 Abs. 14 gilt entsprechend.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
(1) ¹Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. ²Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.…
§ 34 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34 EStG
20 von 40 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H 34.4 (Erstattungszinsen nach § 233a AO) EStH – Erstattungszinsen nach § 233a AOEStH
- H 34.4 (Gewinneinkünfte) EStH – GewinneinkünfteEStH
- H 34.4 (Zusammenballung von Einkünften) EStH – Zusammenballung von EinkünftenEStH
- H 34.5 (Änderung des Wahlrechts) EStH – Änderung des WahlrechtsEStH
- H 34.5 (Ausgliederung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) EStH – Ausgliederung einer 100 %-Beteiligung an einer KapitalgesellschaftEStH
- H 34.5 (Beispiel) EStH – BeispielEStH
- H 34.5 (Rücknahme des Antrags) EStH – Rücknahme des AntragsEStH
- H 34.5 (Verbrauch der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1) EStH – Verbrauch der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1EStH
- H 34 (Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) LStH – Abzug des Arbeitnehmer-PauschbetragsLStH
- H 34 (Arbeitslohn für mehrere Jahre) LStH – Arbeitslohn für mehrere JahreLStH
- H 34 (Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten) LStH – Arbeitslohn für mehrjährige TätigkeitenLStH
- H 34 (Entschädigungen) LStH – EntschädigungenLStH
- H 34 (Ermittlung der Einkünfte) LStH – Ermittlung der EinkünfteLStH
- H 34 (Jubiläumszuwendungen) LStH – JubiläumszuwendungenLStH
- H 34 (Steuerzahlung für Verdienstausfallschaden) LStH – Steuerzahlung für VerdienstausfallschadenLStH
- H 34 (Tantiemen) LStH – TantiemenLStH
- H 34 (Überstundenvergütungen) LStH – ÜberstundenvergütungenLStH
- H 34 (Verbesserungsvorschläge) LStH – VerbesserungsvorschlägeLStH
- H 34 (Versorgungsbezüge, Nachzahlungen von Versorgungsbezügen) LStH – Versorgungsbezüge, Nachzahlungen von VersorgungsbezügenLStH
- H 34 (Zusammenballung von Einkünften) LStH – Zusammenballung von EinkünftenLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 34 EStG
6 von 159 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des…
- BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/241. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 15.10.2024, IX R 5/231. Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des…
- BFH, Urteil vom 01.08.2024, VI R 23/22Während des Zeitraums, in dem ein bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowohl im Ansässigkeitsstaat Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätiger Arbeitnehmer unwiderruflich…
- BFH, Urteil vom 30.08.2023, X R 2/22Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?
- Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
- Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
- Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
- Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche