H 32.7 (Erkrankung und Mutterschaft) EStH
Aus dem amtlichen WortlautA 17.2 DA-KG 2025: „(1) Eine Berücksichtigung ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auch möglich, wenn das Kind infolge einer vorübergehenden Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. Von einer…
Amtlicher Wortlaut
>A 17.2 DA-KG 2025:
„(1) Eine Berücksichtigung ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auch möglich, wenn das Kind infolge einer vorübergehenden Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht länger als sechs Monate währt (BFH vom 31.08.2021, III R 41/19, BStBl II 2022 S. 465). Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar oder währt die Erkrankung bzw. die von ihr ausgehende Beeinträchtigung länger als sechs Monate, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In diesem Fall ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann (vgl. BFH vom 12.11.2020, III R 49/18, BStBl II 2021 S. 390). Wurde das Kind nicht bereits vor der Erkrankung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt, muss es seinen Willen glaubhaft machen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. Die Glaubhaftmachung kann z. B. durch eine schriftliche Erklärung erfolgen (vgl. V 6.1 Abs. 1 Satz 8) oder durch den Nachweis, dass sich das Kind an eine Ausbildungseinrichtung oder die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit mit dem Ziel gewandt hat, eine Ausbildung nach dem Ende der Erkrankung aufzunehmen (BFH vom 31.08.2021, III R 41/19, BStBl II 2022 S. 465). Bemüht sich das Kind nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht unmittelbar um eine Berufsausbildung, beginnt diese oder setzt sie fort, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. Für die Bearbeitung und Nachweisführung stehen die Vordrucke KG 9a und KG 9b zur Verfügung.
(2) Ein Kind, das sich wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG nicht um eine Berufsausbildung bemüht, sie beginnt oder fortsetzt, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt, wenn sich das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG nicht um den Ausbildungsplatz bewerben kann. Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung sind durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungshelfers nachzuweisen. Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch ärztliches Zeugnis zu bestätigen. Kann sich das Kind wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG nicht um einen Ausbildungsplatz bewerben, ist dies vom Kind oder vom Berechtigten glaubhaft zu machen. Satz 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das Kind die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG fortsetzt (BFH vom 13.06.2013, III R 58/12, BStBl II 2014 S. 834). Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung, beispielsweise Elternzeit nach §§ 15 bis 21 BEEG, nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht.“
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Vordruck der Familienkasse
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). (2) ¹Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. ²Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein…
§ 32 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32 EStG
20 von 44 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 32.1 EStR – Im ersten Grad mit dem Stpfl. verwandte KinderEStH
- R 32.2 EStR – PflegekinderEStH
- R 32.3 EStR – Allgemeines zur Berücksichtigung von KindernEStH
- R 32.4 EStR – Kinder, die Arbeit suchenEStH
- R 32.5 EStR – Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werdenEStH
- R 32.6 EStR – Kinder, die sich in einer Übergangszeit befindenEStH
- R 32.7 EStR – Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen könnenEStH
- R 32.8 EStR – Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder freiwillige Dienste leistenEStH
- R 32.9 EStR – Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhaltenEStH
- R 32.10 EStR – ErwerbstätigkeitEStH
- R 32.11 EStR – Verlängerungstatbestände bei Arbeit suchenden Kindern und Kindern in BerufsausbildungEStH
- R 32.12 EStR – Höhe der Freibeträge für Kinder in SonderfällenEStH
- R 32.13 EStR – Übertragung der Freibeträge für KinderEStH
- H 32.1 (Anerkennung der Vaterschaft) EStH – Anerkennung der VaterschaftEStH
- H 32.1 (Annahme als Kind) EStH – Annahme als KindEStH
- H 32.2 (Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken) EStH – Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu ErwerbszweckenEStH
- H 32.2 (Fehlendes Obhuts‑ und Pflegeverhältnis zu den Eltern) EStH – Fehlendes Obhuts‑ und Pflegeverhältnis zu den ElternEStH
- H 32.4 (Erkrankung und Mutterschaft) EStH – Erkrankung und MutterschaftEStH
- H 32.4 (Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz) EStH – Volljährige Kinder ohne ArbeitsplatzEStH
- H 32.5 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 32 EStG
6 von 407 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 18.06.2026, III R 2/241. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch…
- BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/241. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. 2.…
- BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits…
- BFH, Urteil vom 30.10.2025, III R 11/241. Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Gehbehinderung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zum Selbstunterhalt…
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, III R 20/231. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des…
- BFH, Urteil vom 09.04.2025, X R 11/211. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur…
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche