Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 26b (Gesonderte Ermittlung der Einkünfte) EStH

Gesonderte Ermittlung der EinkünfteHinweis der Finanzverwaltung zu § 26b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBei der Zusammenveranlagung nach § 26b sind ebenso wie bei der Einzelveranlagung nach § 26a für jeden Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte gesondert zu ermitteln (BFH vom 25.02.1988 – IV R 32/86, BStBl II S. 827).

Amtlicher Wortlaut

Bei der Zusammenveranlagung nach § 26b sind ebenso wie bei der Einzelveranlagung nach § 26a für jeden Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte gesondert zu ermitteln (>BFH vom 25.02.1988 – IV R 32/86, BStBl II S. 827).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 26b EStG – Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

§ 26b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 26b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 26b EStG

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