H 22.8 (Keine Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält BFH vom 05.08.1976 – VIII R 117/75 (BStBl II 1977 S. 27) – Entgeltliche Abtretungen von Rückkaufsrechten an Grundstücken BFH vom 14.11.1978 – VIII R 72/76…
Amtlicher Wortlaut
– Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält >BFH vom 05.08.1976 – VIII R 117/75 (BStBl II 1977 S. 27)
– Entgeltliche Abtretungen von Rückkaufsrechten an Grundstücken >BFH vom 14.11.1978 – VIII R 72/76 (BStBl II 1979 S. 298)
– Entschädigungen für eine faktische Bausperre >BFH vom 12.09.1985 – VIII R 306/81 (BStBl II 1986 S. 252)
– Gewinne aus Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, auch wenn die Eigenheime bereits vor Errichtung verkauft worden sind >BFH vom 01.12.1989 – III R 56/85 (BStBl II 1990 S. 1054)
– Streikunterstützungen >BFH vom 24.10.1990 – X R 161/88 (BStBl II 1991 S. 337)
– Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt im privaten Bereich >BFH vom 09.08.1990 – X R 140/88 (BStBl II S. 1026)
– Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt zur Vermeidung eines ansonsten zulässigen Enteignungsverfahrens >BFH vom 17.05.1995 – X R 64/92 (BStBl II S. 640)
– Zahlungen von einem pflegebedürftigen Angehörigen für seine Pflege im Rahmen des familiären Zusammenlebens >BFH vom 14.09.1999 – IX R 88/95 (BStBl II S. 776)
– Entgelte aus der Vermietung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs >BFH vom 02.05.2000 – IX R 71/96 (BStBl II S. 467); >H 15.7 (3) Flugzeug
– Entgelte aus Telefonsex >BFH vom 23.02.2000 – X R 142/95 (BStBl II S. 610), >H 15.4 (Sexuelle Dienstleistungen)
– Entgelte für den Verzicht auf ein dingliches Recht (Aufhebung einer eingetragenen Dienstbarkeit alten Rechts) eines Grundstückseigentümers am Nachbargrundstück >BFH vom 19.12.2000 – IX R 96/97 (BStBl II 2001 S. 391)
– Erlöse aus der Veräußerung einer Zufallserfindung >BFH vom 10.09.2003 – XI R 26/02 (BStBl II 2004 S. 218)
– Entgelte für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zuge baulicher Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück >BFH vom 02.03.2004 – IX R 43/03 (BStBl II S. 507); >aber H 21.2 (Einnahmen)
– An den Versicherungsnehmer weitergeleitete Versicherungsprovisionen des Versicherungsvertreters >BFH vom 02.03.2004 – IX R 68/02 (BStBl II S. 506)
– Entgelte für Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Veräußerung des betreffenden Grundstücks >BFH vom 18.05.2004 – IX R 63/02 (BStBl II S. 874)
– Provision an den Erwerber eines Grundstücks, wenn der Provision keine eigene Leistung des Erwerbers gegenübersteht >BFH vom 16.03.2004 – IX R 46/03 (BStBl II S. 1046)
– Reugeld wegen Rücktritts vom Kaufvertrag z. B. über ein Grundstück des Privatvermögens >BFH vom 24.08.2006 – IX R 32/04 (BStBl II 2007 S. 44)
– Zahlungen für den Verzicht auf ein sich aus einem Aktienkauf‑ und Übertragungsvertrag ergebenden Anwartschaftsrecht >BFH vom 19.02.2013 – IX R 35/12 (BStBl II S. 578)
– Einmalige Entschädigungen für ein zeitlich nicht begrenztes Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung. Sie sind keine steuerbaren Einnahmen >BFH vom 02.07.2018 – IX R 31/16 (BStBl II S. 759)
– Verzicht einer Bank auf eine Darlehensrückforderung im Rahmen einer besonderen Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits, bei dem es an einer konkreten Gegenleistung des Stpfl. fehlt und der Verzicht nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit des Stpfl. angesehen werden kann >BFH vom 10.11.2020 – IX R 32/19 (BStBl II 2023 S. 169)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. ²Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen a) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung…
§ 22 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 EStG
20 von 49 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 22.1 EStR – Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der LeibrentenEStH
- R 22.3 EStR – Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStGEStH
- R 22.4 EStR – Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStGEStH
- R 22.5 EStR – Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)EStH
- R 22.6 EStR – VersorgungsleistungenEStH
- R 22.7 EStR – Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen VersorgungsausgleichsEStH
- R 22.8 EStR – Besteuerung von Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStGEStH
- R 22.9 EStR – Besteuerung von Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 4 EStGEStH
- R 22.10 EStR – Besteuerung von Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 EStGEStH
- H 22.1 (Stiftung) EStH – StiftungEStH
- H 22.1 (Stipendien) EStH – StipendienEStH
- H 22.1 (Verpfändung eines GmbH-Anteils) EStH – Verpfändung eines GmbH-AnteilsEStH
- H 22.1 (Vorweggenommene Erbfolge) EStH – Vorweggenommene ErbfolgeEStH
- H 22.1 (Wiederkehrende Bezüge sind nicht:) EStH – Wiederkehrende Bezüge sind nicht:EStH
- H 22.3 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 22.3 (Bedienstete des Europäischen Patentamts (EPA)) EStH – Bedienstete des Europäischen Patentamts (EPA)EStH
- H 22.3 (Begriff der Leibrente) EStH – Begriff der LeibrenteEStH
- H 22.3 (Mütterrente) EStH – MütterrenteEStH
- H 22.3 (Nachzahlung) EStH – NachzahlungEStH
- H 22.3 (Öffnungsklausel) EStH – ÖffnungsklauselEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 22 EStG
6 von 195 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 26/241. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach…
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 29/221. Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Tatbestandsmerkmal "aus öffentlichen Mitteln" ist nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasst auch ausländische Mittel. 2. Eine…
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 18/231. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen…
- BFH, Urteil vom 27.01.2026, IX R 4/251. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
- BFH, Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?
§ 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche