Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 22.8 (Keine Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3) EStH

Keine Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3Hinweis der Finanzverwaltung zu § 22 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält BFH vom 05.08.1976 – VIII R 117/75 (BStBl II 1977 S. 27) – Entgeltliche Abtretungen von Rückkaufsrechten an Grundstücken BFH vom 14.11.1978 – VIII R 72/76…

Amtlicher Wortlaut

– Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält >BFH vom 05.08.1976 – VIII R 117/75 (BStBl II 1977 S. 27)

– Entgeltliche Abtretungen von Rückkaufsrechten an Grundstücken >BFH vom 14.11.1978 – VIII R 72/76 (BStBl II 1979 S. 298)

– Entschädigungen für eine faktische Bausperre >BFH vom 12.09.1985 – VIII R 306/81 (BStBl II 1986 S. 252)

– Gewinne aus Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, auch wenn die Eigenheime bereits vor Errichtung verkauft worden sind >BFH vom 01.12.1989 – III R 56/85 (BStBl II 1990 S. 1054)

– Streikunterstützungen >BFH vom 24.10.1990 – X R 161/88 (BStBl II 1991 S. 337)

– Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt im privaten Bereich >BFH vom 09.08.1990 – X R 140/88 (BStBl II S. 1026)

– Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt zur Vermeidung eines ansonsten zulässigen Enteignungsverfahrens >BFH vom 17.05.1995 – X R 64/92 (BStBl II S. 640)

– Zahlungen von einem pflegebedürftigen Angehörigen für seine Pflege im Rahmen des familiären Zusammenlebens >BFH vom 14.09.1999 – IX R 88/95 (BStBl II S. 776)

– Entgelte aus der Vermietung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs >BFH vom 02.05.2000 – IX R 71/96 (BStBl II S. 467); >H 15.7 (3) Flugzeug

– Entgelte aus Telefonsex >BFH vom 23.02.2000 – X R 142/95 (BStBl II S. 610), >H 15.4 (Sexuelle Dienstleistungen)

– Entgelte für den Verzicht auf ein dingliches Recht (Aufhebung einer eingetragenen Dienstbarkeit alten Rechts) eines Grundstückseigentümers am Nachbargrundstück >BFH vom 19.12.2000 – IX R 96/97 (BStBl II 2001 S. 391)

– Erlöse aus der Veräußerung einer Zufallserfindung >BFH vom 10.09.2003 – XI R 26/02 (BStBl II 2004 S. 218)

– Entgelte für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zuge baulicher Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück >BFH vom 02.03.2004 – IX R 43/03 (BStBl II S. 507); >aber H 21.2 (Einnahmen)

– An den Versicherungsnehmer weitergeleitete Versicherungsprovisionen des Versicherungsvertreters >BFH vom 02.03.2004 – IX R 68/02 (BStBl II S. 506)

– Entgelte für Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Veräußerung des betreffenden Grundstücks >BFH vom 18.05.2004 – IX R 63/02 (BStBl II S. 874)

– Provision an den Erwerber eines Grundstücks, wenn der Provision keine eigene Leistung des Erwerbers gegenübersteht >BFH vom 16.03.2004 – IX R 46/03 (BStBl II S. 1046)

– Reugeld wegen Rücktritts vom Kaufvertrag z. B. über ein Grundstück des Privatvermögens >BFH vom 24.08.2006 – IX R 32/04 (BStBl II 2007 S. 44)

– Zahlungen für den Verzicht auf ein sich aus einem Aktienkauf‑ und Übertragungsvertrag ergebenden Anwartschaftsrecht >BFH vom 19.02.2013 – IX R 35/12 (BStBl II S. 578)

– Einmalige Entschädigungen für ein zeitlich nicht begrenztes Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung. Sie sind keine steuerbaren Einnahmen >BFH vom 02.07.2018 – IX R 31/16 (BStBl II S. 759)

– Verzicht einer Bank auf eine Darlehensrückforderung im Rahmen einer besonderen Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits, bei dem es an einer konkreten Gegenleistung des Stpfl. fehlt und der Verzicht nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit des Stpfl. angesehen werden kann >BFH vom 10.11.2020 – IX R 32/19 (BStBl II 2023 S. 169)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte

Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. ²Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen a) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung…

§ 22 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 EStG

20 von 49 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 49 Abschnitte zu § 22 EStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 22 EStG

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?

    § 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).

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