Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 22.8 (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 22 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH vom 21.09.2004 – IX R 13/02, BStBl II 2005 S. 44 und vom 08.05.2008 – VI R 50/05, BStBl II S. 868), sofern es sich…

Amtlicher Wortlaut

– Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (>BFH vom 21.09.2004 – IX R 13/02, BStBl II 2005 S. 44 und vom 08.05.2008 – VI R 50/05, BStBl II S. 868), sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (>BFH vom 28.11.1984 – I R 290/81, BStBl II 1985 S. 264 und vom 10.09.2003 – XI R 26/02, BStBl II 2004 S. 218).

– Für das Vorliegen einer Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. ausgelöst wird. Allerdings setzt § 22 Nr. 3 wie die übrigen Einkunftsarten die allgemeinen Merkmale der Einkünfteerzielung voraus. Der Leistende muss aber nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Für die Steuerbarkeit ist ausreichend, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt (>BFH vom 21.09.2004 – IX R 13/02, BStBl II 2005 S. 44).

– Hat der Stpfl. nicht die Möglichkeit, durch sein Verhalten (Leistung) das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen (>BFH vom 13.03.2018 – IX R 18/17, BStBl II S. 531).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte

Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. ²Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen a) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung…

§ 22 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 EStG

20 von 49 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 49 Abschnitte zu § 22 EStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 22 EStG

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?

    § 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).

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