H 22.4 (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) EStH
Aus dem amtlichen WortlautBei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wegen Berufs‑ oder Erwerbsunfähigkeit handelt es sich stets um abgekürzte Leibrenten. Der Ertragsanteil bemisst sich i. d. R. nach der Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles (Begründung der…
Amtlicher Wortlaut
Bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wegen Berufs‑ oder Erwerbsunfähigkeit handelt es sich stets um abgekürzte Leibrenten. Der Ertragsanteil bemisst sich i. d. R. nach der Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles (Begründung der Erwerbsminderung) und dem voraussichtlichen Leistungsende (z. B. Erreichen einer Altersgrenze oder Beginn der Altersrente bei einer kombinierten Rentenversicherung). Steht der Anspruch auf Rentengewährung unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Erwerbsminderung und lässt der Versicherer das Fortbestehen der Erwerbsminderung in mehr oder minder regelmäßigen Abständen prüfen, wird hierdurch die zu berücksichtigende voraussichtliche Laufzeit nicht berührt. Wird eine Rente wegen desselben Versicherungsfalles hingegen mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, liegt eine einzige abgekürzte Leibrente vor, deren voraussichtliche Laufzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung und des ursprünglichen Beginns für jeden VZ neu zu bestimmen ist (>BFH vom 22.01.1991 – X R 97/89, BStBl II S. 686).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. ²Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen a) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung…
§ 22 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 EStG
20 von 49 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 22.1 EStR – Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der LeibrentenEStH
- R 22.3 EStR – Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStGEStH
- R 22.4 EStR – Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStGEStH
- R 22.5 EStR – Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)EStH
- R 22.6 EStR – VersorgungsleistungenEStH
- R 22.7 EStR – Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen VersorgungsausgleichsEStH
- R 22.8 EStR – Besteuerung von Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStGEStH
- R 22.9 EStR – Besteuerung von Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 4 EStGEStH
- R 22.10 EStR – Besteuerung von Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 EStGEStH
- H 22.1 (Stiftung) EStH – StiftungEStH
- H 22.1 (Stipendien) EStH – StipendienEStH
- H 22.1 (Verpfändung eines GmbH-Anteils) EStH – Verpfändung eines GmbH-AnteilsEStH
- H 22.1 (Vorweggenommene Erbfolge) EStH – Vorweggenommene ErbfolgeEStH
- H 22.1 (Wiederkehrende Bezüge sind nicht:) EStH – Wiederkehrende Bezüge sind nicht:EStH
- H 22.3 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 22.3 (Bedienstete des Europäischen Patentamts (EPA)) EStH – Bedienstete des Europäischen Patentamts (EPA)EStH
- H 22.3 (Begriff der Leibrente) EStH – Begriff der LeibrenteEStH
- H 22.3 (Mütterrente) EStH – MütterrenteEStH
- H 22.3 (Nachzahlung) EStH – NachzahlungEStH
- H 22.3 (Öffnungsklausel) EStH – ÖffnungsklauselEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 22 EStG
6 von 195 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 26/241. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach…
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 29/221. Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Tatbestandsmerkmal "aus öffentlichen Mitteln" ist nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasst auch ausländische Mittel. 2. Eine…
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 18/231. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen…
- BFH, Urteil vom 27.01.2026, IX R 4/251. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
- BFH, Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?
§ 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche