H 16 (4) (Ermittlung des Veräußerungsgewinns) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Scheidet ein Gesellschafter durch Veräußerung seiner (gesamten) Beteiligung aus einer Personenhandelsgesellschaft aus, ist der Veräußerungsgewinn oder ‑verlust der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem Buchwert seiner Beteiligung (BFH vom 27.05.1981 – I R 123/77…
Amtlicher Wortlaut
– Scheidet ein Gesellschafter durch Veräußerung seiner (gesamten) Beteiligung aus einer Personenhandelsgesellschaft aus, ist der Veräußerungsgewinn oder ‑verlust der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem Buchwert seiner Beteiligung (>BFH vom 27.05.1981 – I R 123/77, BStBl II 1982 S. 211).
– Die ursprünglichen Anschaffungskosten eines i. S. d. § 17 beteiligten Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH mindern, nachdem die GmbH formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist, nicht den Gewinn aus einer späteren Veräußerung des Mitunternehmeranteils (>BFH vom 12.07.2012 – IV R 39/09, BStBl II S. 728).
– Da das Einkommen einer Organgesellschaft nur den Mitunternehmern einer Organträger-Personengesellschaft zuzurechnen ist, die im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung an der Organträgerin beteiligt sind, sind Entgelte, die aufgrund der Übertragung des Gewinnbezugsrechts eines unterjährig ausgeschiedenen Mitunternehmers an diesen gezahlt werden, im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (>BFH vom 28.02.2013 – IV R 50/09, BStBl II S. 494).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 16 EStG – Veräußerung des Betriebs
(1) ¹Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. ²Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; 2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); 3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft…
§ 16 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 16 EStG
20 von 147 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 16 (1) EStR – Betriebsveräußerung im GanzenEStH
- R 16 (2) EStR – Betriebsaufgabe im GanzenEStH
- R 16 (3) EStR – Teilbetriebsveräußerung und TeilbetriebsaufgabeEStH
- R 16 (4) EStR – Veräußerung und Aufgabe eines MitunternehmeranteilesEStH
- R 16 (5) EStR – Betriebsverpachtung im GanzenEStH
- R 16 (6) EStR – Unentgeltliche BetriebsübertragungEStH
- R 16 (7) EStR – Teilentgeltliche BetriebsübertragungEStH
- R 16 (8) EStR – Begriff der wesentlichen BetriebsgrundlageEStH
- R 16 (9) EStR – Abgrenzung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns vom laufenden GewinnEStH
- R 16 (10) EStR – VeräußerungspreisEStH
- R 16 (11) EStR – Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende BezügeEStH
- R 16 (12) EStR – VeräußerungskostenEStH
- R 16 (13) EStR – Gewährung des FreibetragsEStH
- R 16 (14) EStR – Dauernde BerufsunfähigkeitEStH
- H 16 (1) (Aufgabe der bisherigen Tätigkeit) EStH – Aufgabe der bisherigen TätigkeitEStH
- H 16 (1) (Betriebsfortführung) EStH – BetriebsfortführungEStH
- H 16 (1) (Funktionsfähiger Betrieb) EStH – Funktionsfähiger BetriebEStH
- H 16 (1) (Gewerblich geprägte Personengesellschaft) EStH – Gewerblich geprägte PersonengesellschaftEStH
- H 16 (1) (Gewinnermittlung) EStH – GewinnermittlungEStH
- H 16 (1) (Häusliches Arbeitszimmer) EStH – Häusliches ArbeitszimmerEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 16 EStG
6 von 221 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/231. Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen…
- BFH, Urteil vom 21.08.2025, IV R 16/221. Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, X R 29/211. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf…
- BFH, Urteil vom 12.06.2025, IV R 28/22Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer…
- BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/241. Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?
Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche