R 16 (14) EStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(14) ¹Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht die Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers aus, wonach die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. ²Der Nachweis kann auch durch eine amtsärztliche…
Amtlicher Wortlaut
(14) ¹Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht die Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers aus, wonach die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. ²Der Nachweis kann auch durch eine amtsärztliche Bescheinigung oder durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich anknüpfen, erbracht werden. ³Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kann gewährt werden, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt; eine Kausalität zwischen der Veräußerung oder Aufgabe und der Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 16 EStG – Veräußerung des Betriebs
(1) ¹Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. ²Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; 2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); 3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft…
§ 16 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 16 EStG
20 von 147 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H 16 (10) (Schuldenübernahme durch Erwerber) EStH – Schuldenübernahme durch ErwerberEStH
- H 16 (11) (Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge und festes Entgelt) EStH – Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge und festes EntgeltEStH
- H 16 (11) (Freibetrag) EStH – FreibetragEStH
- H 16 (11) (Gewinn‑ oder umsatzabhängiger Kaufpreis) EStH – Gewinn‑ oder umsatzabhängiger KaufpreisEStH
- H 16 (11) (Kaufpreisstundung) EStH – KaufpreisstundungEStH
- H 16 (11) (Ratenzahlungen) EStH – RatenzahlungenEStH
- H 16 (11) (Tod des Rentenberechtigten) EStH – Tod des RentenberechtigtenEStH
- H 16 (11) (Zeitrente) EStH – ZeitrenteEStH
- H 16 (11) (Zuflussbesteuerung) EStH – ZuflussbesteuerungEStH
- H 16 (12) (Gewerbesteuer) EStH – GewerbesteuerEStH
- H 16 (12) (Rentenverpflichtung) EStH – RentenverpflichtungEStH
- H 16 (12) (Veräußerungskosten) EStH – VeräußerungskostenEStH
- H 16 (12) (Vorfälligkeitsentschädigung) EStH – VorfälligkeitsentschädigungEStH
- H 16 (13) (Erbfall) EStH – ErbfallEStH
- H 16 (13) (Freibetrag) EStH – FreibetragEStH
- H 16 (13) (Personenbezogenheit) EStH – PersonenbezogenheitEStH
- H 16 (13) (Teileinkünfteverfahren) EStH – TeileinkünfteverfahrenEStH
- H 16 (14) (Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) EStH – Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen SinneEStH
- H 16 (14) (Erbfolge) EStH – ErbfolgeEStH
- H 16 (14) (Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit) EStH – Nachweis der dauernden BerufsunfähigkeitEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 16 EStG
6 von 221 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/231. Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen…
- BFH, Urteil vom 21.08.2025, IV R 16/221. Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, X R 29/211. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf…
- BFH, Urteil vom 12.06.2025, IV R 28/22Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer…
- BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/241. Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?
Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche