H 16 (2) (Liebhaberei) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zu einem einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb stellt keine Betriebsaufgabe dar, es sei denn, der Stpfl. erklärt selbst die Betriebsaufgabe (BFH vom 11.05.2016 – X R 15/15, BStBl II 2017 S. 112). Auf den Zeitpunkt des…
Amtlicher Wortlaut
– Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zu einem einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb stellt keine Betriebsaufgabe dar, es sei denn, der Stpfl. erklärt selbst die Betriebsaufgabe (>BFH vom 11.05.2016 – X R 15/15, BStBl II 2017 S. 112). Auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei ist für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 anzusetzen wäre, gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen (§ 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO vom 19.12.1986 – BStBl I 1987 S. 2, zuletzt geändert durch Artikel 4 der VO vom 18.07.2016 – BStBl I S. 725).
– Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder ‑aufgabe i. S. v. § 16 Abs. 1 und 3. Der Veräußerungs‑ oder Aufgabegewinn hieraus ist nur steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Er entspricht der Höhe nach im Grundsatz den nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. Eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase berührt die Steuerpflicht des auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfallenden Gewinnanteils nicht. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht (>BFH vom 11.05.2016 – X R 15/15, BStBl II 2017 S. 112).
– Ermittelt der Stpfl. seinen Gewinn durch EÜR, ist er nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen daraus resultierenden Übergangsgewinn zu ermitteln und zu versteuern. Hat ein solcher Stpfl. in dem Zeitraum, in dem er noch mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, die Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens als Betriebsausgaben abgesetzt, so stellt auch nach Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht die Verwirklichung eines Realisationsakts in Bezug auf dieses Wirtschaftsgut (Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts, Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs) dem Grunde nach einen Steuertatbestand dar. Der Höhe nach ist derjenige Betrag als nachträgliche Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern, der für das einzelne Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei in eine Übergangsbilanz einzustellen gewesen wäre (>BFH vom 11.05.2016 – X R 61/14, BStBl II S. 939).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 16 EStG – Veräußerung des Betriebs
(1) ¹Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. ²Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; 2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); 3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft…
§ 16 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 16 EStG
20 von 147 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 16 (1) EStR – Betriebsveräußerung im GanzenEStH
- R 16 (2) EStR – Betriebsaufgabe im GanzenEStH
- R 16 (3) EStR – Teilbetriebsveräußerung und TeilbetriebsaufgabeEStH
- R 16 (4) EStR – Veräußerung und Aufgabe eines MitunternehmeranteilesEStH
- R 16 (5) EStR – Betriebsverpachtung im GanzenEStH
- R 16 (6) EStR – Unentgeltliche BetriebsübertragungEStH
- R 16 (7) EStR – Teilentgeltliche BetriebsübertragungEStH
- R 16 (8) EStR – Begriff der wesentlichen BetriebsgrundlageEStH
- R 16 (9) EStR – Abgrenzung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns vom laufenden GewinnEStH
- R 16 (10) EStR – VeräußerungspreisEStH
- R 16 (11) EStR – Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende BezügeEStH
- R 16 (12) EStR – VeräußerungskostenEStH
- R 16 (13) EStR – Gewährung des FreibetragsEStH
- R 16 (14) EStR – Dauernde BerufsunfähigkeitEStH
- H 16 (1) (Aufgabe der bisherigen Tätigkeit) EStH – Aufgabe der bisherigen TätigkeitEStH
- H 16 (1) (Betriebsfortführung) EStH – BetriebsfortführungEStH
- H 16 (1) (Funktionsfähiger Betrieb) EStH – Funktionsfähiger BetriebEStH
- H 16 (1) (Gewerblich geprägte Personengesellschaft) EStH – Gewerblich geprägte PersonengesellschaftEStH
- H 16 (1) (Gewinnermittlung) EStH – GewinnermittlungEStH
- H 16 (1) (Häusliches Arbeitszimmer) EStH – Häusliches ArbeitszimmerEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 16 EStG
6 von 221 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/231. Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen…
- BFH, Urteil vom 21.08.2025, IV R 16/221. Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, X R 29/211. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf…
- BFH, Urteil vom 12.06.2025, IV R 28/22Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer…
- BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/241. Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?
Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche