H 16 (2) (Beendigung einer Betriebsaufspaltung) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Entfallen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung z. B. durch Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft, ist dieser Vorgang i. d. R. als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der…
Amtlicher Wortlaut
– Entfallen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung z. B. durch Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft, ist dieser Vorgang i. d. R. als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen des früheren Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind (>BFH vom 13.12.1983 – VIII R 90/81, BStBl II 1984 S. 474 und vom 15.12.1988 – IV R 36/84, BStBl II 1989 S. 363); >aber R 16 Abs. 2 Satz 3 ff.
– Zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt es, wenn die vom Besitzunternehmen an die Betriebskapitalgesellschaft verpachteten Wirtschaftsgüter veräußert und infolgedessen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr überlassen werden. Das verbliebene Betriebsvermögen, einschl. der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft, wird dann zu Privatvermögen (>BFH vom 22.10.2013 – X R 14/11, BStBl II 2014 S. 158).
– >BMF vom 17.10.1994 – BStBl I S. 771). Die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung sind auch bei Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung gegeben, wenn die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen weiterhin verpachtet werden (>BFH vom 17.04.2019 – IV R 12/16, BStBl II S. 745). Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch den Unternehmer geltenden Grundsätze (>Betriebsunterbrechung) sind bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung gleichermaßen zu beachten (>BFH vom 14.03.2006 – VIII R 80/03, BStBl II S. 591).
– Wird eine Betriebsaufspaltung dadurch beendet, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, kann dieser Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn das Besitzunternehmen nicht nur wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Andernfalls führt die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge, dass dieser nicht mehr zu Buchwerten eingebracht werden kann (>BFH vom 24.10.2000 – VIII R 25/98, BStBl II 2001 S. 321).
– >H 15.7 (6) Insolvenz des Betriebsunternehmens
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 16 EStG – Veräußerung des Betriebs
(1) ¹Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. ²Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; 2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); 3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft…
§ 16 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 16 EStG
20 von 147 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 16 (1) EStR – Betriebsveräußerung im GanzenEStH
- R 16 (2) EStR – Betriebsaufgabe im GanzenEStH
- R 16 (3) EStR – Teilbetriebsveräußerung und TeilbetriebsaufgabeEStH
- R 16 (4) EStR – Veräußerung und Aufgabe eines MitunternehmeranteilesEStH
- R 16 (5) EStR – Betriebsverpachtung im GanzenEStH
- R 16 (6) EStR – Unentgeltliche BetriebsübertragungEStH
- R 16 (7) EStR – Teilentgeltliche BetriebsübertragungEStH
- R 16 (8) EStR – Begriff der wesentlichen BetriebsgrundlageEStH
- R 16 (9) EStR – Abgrenzung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns vom laufenden GewinnEStH
- R 16 (10) EStR – VeräußerungspreisEStH
- R 16 (11) EStR – Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende BezügeEStH
- R 16 (12) EStR – VeräußerungskostenEStH
- R 16 (13) EStR – Gewährung des FreibetragsEStH
- R 16 (14) EStR – Dauernde BerufsunfähigkeitEStH
- H 16 (1) (Aufgabe der bisherigen Tätigkeit) EStH – Aufgabe der bisherigen TätigkeitEStH
- H 16 (1) (Betriebsfortführung) EStH – BetriebsfortführungEStH
- H 16 (1) (Funktionsfähiger Betrieb) EStH – Funktionsfähiger BetriebEStH
- H 16 (1) (Gewerblich geprägte Personengesellschaft) EStH – Gewerblich geprägte PersonengesellschaftEStH
- H 16 (1) (Gewinnermittlung) EStH – GewinnermittlungEStH
- H 16 (1) (Häusliches Arbeitszimmer) EStH – Häusliches ArbeitszimmerEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 16 EStG
6 von 221 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/231. Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen…
- BFH, Urteil vom 21.08.2025, IV R 16/221. Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, X R 29/211. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf…
- BFH, Urteil vom 12.06.2025, IV R 28/22Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer…
- BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/241. Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?
Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche