Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 16 (10) (Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts) EStH

Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises oder des gemeinen WertsHinweis der Finanzverwaltung zu § 16 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Ein später auftretender Altlastenverdacht mindert nicht den gemeinen Wert eines Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe (BFH vom 01.04.1998 – X R 150/95, BStBl II S. 569). – Die Herabsetzung des Kaufpreises für einen Betrieb aufgrund von Einwendungen des Käufers gegen die…

Amtlicher Wortlaut

– Ein später auftretender Altlastenverdacht mindert nicht den gemeinen Wert eines Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe (>BFH vom 01.04.1998 – X R 150/95, BStBl II S. 569).

– Die Herabsetzung des Kaufpreises für einen Betrieb aufgrund von Einwendungen des Käufers gegen die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages ist ein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Steuer‑/Feststellungsbescheides führt, dem der nach dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis ermittelte Veräußerungsgewinn zugrunde liegt (>BFH vom 23.06.1988 – IV R 84/86, BStBl II 1989 S. 41).

– Wird bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung vereinbart, erhöht die spätere Nachzahlung den begünstigten Aufgabegewinn im Kj. der Betriebsaufgabe (>BFH vom 31.08.2006 – IV R 53/04, BStBl II S. 906).

– Die Zahlung von Schadensersatzleistungen für betriebliche Schäden nach Betriebsaufgabe beeinflusst die Höhe des begünstigten Aufgabegewinns, weil sie ein rückwirkendes Ereignis auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe darstellt (>BFH vom 10.02.1994 – IV R 37/92, BStBl II S. 564).

– Die spätere vergleichsweise Festlegung eines strittigen Veräußerungspreises ist auf den Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgewinns zurückzubeziehen (>BFH vom 26.07.1984 – IV R 10/83, BStBl II S. 786).

– Wird ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, ist der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird (>BFH vom 12.10.2005 – VIII R 66/03, BStBl II 2006 S. 307).

– Wird die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren VZ ganz oder teilweise uneinbringlich, stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar (>BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BStBl II S. 897).

– Hält der Erwerber eines Gewerbebetriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht ein und wird der Veräußerer deshalb in einem späteren VZ aus einem als Sicherheit für diese Betriebsschulden bestellten Grundpfandrecht in Anspruch genommen, liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor (>BFH vom 19.07.1993 – GrS 1/92, BStBl II S. 894).

– Der Tod des Rentenberechtigten ist bei der Veräußerung gegen abgekürzte Leibrente und bei sog. Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns kein rückwirkendes Ereignis (>BFH vom 19.08.1999 – IV R 67/98, BStBl II 2000 S. 179).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 16 EStG – Veräußerung des Betriebs

(1) ¹Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. ²Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; 2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); 3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft…

§ 16 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 16 EStG

20 von 147 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 16 EStG

6 von 221 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie H 16 (10) (Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts) EStH anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
    • Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
    Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?

    Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).

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