Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 27a EStH

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz – EStG)Anhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautI. Persönlicher Anwendungsbereich Beispiel 1 Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak).…

Amtlicher Wortlaut

I.

Persönlicher Anwendungsbereich

Beispiel 1

Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak).

Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt sowohl für A als auch für B.

Beispiel 2

Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 Kilowatt (peak).

Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B.

II.

Sachlicher Anwendungsbereich

1.

Maßgebliche Leistung

2.

Begünstigte Photovoltaikanlagen

31

für Photovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden >§ 3 Nr. 72 i. d. F. des Artikels 3 des JStG 2024

Art des Gebäudes | Maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtiger/Mitunternehmerschaft (gebäudebezogene Betrachtung)

Einfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG) | 30,00

Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG) | 15,00 je Wohneinheit

Gemischt genutzte Immobilie (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG) | 15,00 je Wohn-/Gewerbeeinheit

Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG) | 30,00

Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (analog § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG) | 15,00 je Gewerbeeinheit

32

für Photovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden: einheitlich 30,00 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

– Der Steuerpflichtige hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25,00 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt.

– Der Steuerpflichtige hat auf einer gemischt genutzten Immobilie (ein Ladengeschäft und zwei Wohnungen) eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 40,00 kW (peak), damit unter den zulässigen 45,00 kW (peak) für drei Einheiten, und daneben auf einer Gewerbeimmobilie eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 20,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.

– Der Steuerpflichtige hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25,00 kW (peak) und auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 45,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.

– Sowohl die Ehefrau A als auch der Ehemann B betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.

4

>aber für Photovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden: einheitlich 30,00 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

– Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 34,00 kW (peak).

– Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazu-gehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren maßgebliche Leistung insgesamt mit 30,20 kW (peak) die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.

– A und B sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. A betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50,00 kW (peak) und B auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kW (peak). Die Anlage des A überschreitet die maßgebliche Leistung von 45,00 kW (peak) für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage des B ist dagegen begünstigt.

5

>aber für Photovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden: einheitlich 30,00 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

3.

Umfang der Steuerbefreiung

Zu den Einnahmen gehören insbesondere

– die Einspeisevergütung,

– Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,

– Vergütungen für das Aufladen von Elektro‑ oder Hybridelektrofahrzeugen,

– Zuschüsse und

– bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

– Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet. Gleiches gilt, wenn der Strom in vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassenen Räumen verwendet wird. Eine Entnahme liegt nicht vor, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume an einen Arbeitnehmer des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs erfolgt.

– Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in Räumen verwendet, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, z. B. das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit des Steuerpflichtigen.

– Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung für das Aufladen eines Elektro‑ oder Hybridelektrofahrzeugs genutzt. Eine Entnahme liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs gehört.

4.

Prüfung der Höchstgrenzen

a.

Objektbezogene Prüfung

b.

Subjektbezogene Prüfung

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von 30,00 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50,00 kW (peak).

Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist nicht in die Prüfung der 100,00 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die beiden Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb nach § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG begünstigt.

Abwandlung

Der Steuerpflichtige betreibt zusätzlich eine vierte Photovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50,00 kW (peak) auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten.

Da die vierte Anlage bereits dem Grunde nach nicht unter § 3 Nummer 72 EStG fällt, da die maximale maßgebliche Leistung für diese Gebäudeart von 30,00 kW (peak) überschritten ist, ist diese Anlage ebenfalls nicht in die Ermittlung der 100,00 kW (peak)-Grenze einzubeziehen.

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>aber für Photovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden: einheitlich 30,00 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

c)

Wechsel in/aus Steuerpflicht/Unterjährige Anwendung der Vorschrift

Beispiel

Der Steuerpflichtige A betreibt mit Gewinnerzielungsabsicht auf einem Gebäude mit zwei Gewerbeeinheiten eine Photovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 32,00 kW (peak). Eine der beiden Gewerbeeinheiten wird zum 1. August 01 in zwei Einheiten aufgeteilt, sodass sich in dem Gebäude ab diesem Zeitpunkt drei Gewerbeeinheiten befinden.

Die Voraussetzungen des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG (siehe Rn. 3) sind ab dem 1. August 01 erfüllt. Die Steuerbefreiung findet daher erst ab diesem Zeitpunkt Anwendung. Bis zum 31. Juli 01 gelten die allgemeinen Grundsätze.

18

>aber für Photovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden: einheitlich 30,00 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

5.

Auswirkungen der Steuerbefreiung auf § 7g EStG

– In nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist (§ 3 Nummer 72 Satz 2 i. V. m. § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG).

– Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.

6.

Betriebsausgabenabzugsverbot § 3c Absatz 1 EStG

7.

Verhältnis § 3 Nummer 72 EStG zu § 6 Absatz 3 und 5 EStG

8.

Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG) in Altfällen

9.

Behandlung von Photovoltaikanlagen in anderweitigem Betriebsvermögen

10.

Behandlung von Strom, der in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen verbraucht wird

11.

Verhältnis § 3 Nummer 72 EStG zu § 35a EStG

III.

Zeitliche Anwendung

291

jetzt Satz 28

292

für Photovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden: einheitlich 30,00 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, § 52 Abs. 4 Satz 29

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letztmals abgedruckt im Anhang 16 VIII EStH 2023

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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