Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 24 III EStH

Realteilung; Anwendung von § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStGAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautI. Abgrenzung „echte“ Realteilung und „unechte“ Realteilung II. Gegenstand der Realteilung III. Begünstigte Realteilung IV. Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer 1. Umfang des Betriebsvermögens 1 Die Sätze 6 und 7 gelten mit der Maßgabe, dass…

Amtlicher Wortlaut

I.

Abgrenzung „echte“ Realteilung und „unechte“ Realteilung

II.

Gegenstand der Realteilung

III.

Begünstigte Realteilung

IV.

Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer

1.

Umfang des Betriebsvermögens

1

Die Sätze 6 und 7 gelten mit der Maßgabe, dass bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft die Buchwerte anzusetzen sind >§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 i. d. F. des Artikels 3 des JStG 2024.

2.

Betriebsverpachtung im Ganzen

2

jetzt aber § 14 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 22c

V.

Sicherstellung der Versteuerung der stillen Reserven

VI.

Realteilung und Spitzen‑ oder Wertausgleich

A und B sind Mitunternehmer eines aus zwei Teilbetrieben bestehenden Gewerbebetriebs. Teilbetriebsvermögen 1 hat einen Wert von 2 Mio. € und einen Buchwert von 200.000 €. Teilbetriebsvermögen 2 hat einen Wert von 1,6 Mio. € und einen Buchwert von 160.000 €.Im Wege der Realteilung erhält A das Teilbetriebsvermögen 1 und B das Teilbetriebsvermögen 2. Außerdem zahlt A an B eine Abfindung von 200.000 €.

Lösung:

A stehen bei der Realteilung wertmäßig 1,8 Mio. € (50 % von 3,6 Mio. €) zu. Da er aber 2 Mio. € erhält, also 200.000 € mehr, zahlt er diesen Betrag für 1/10 (10 % von 2 Mio. € = 200.000 €) des Teilbetriebsvermögens 1, das er mehr erhält. A erwirbt also 9/10 des Teilbetriebsvermögens 1 unentgeltlich und 1/10 entgeltlich. Auf diese 1/10 entfällt ein Buchwert von 20.000 €, so dass A die Aktivwerte um 180.000 € (200.000 € Abfindung abzgl. anteiligem Buchwert von 20.000 €) aufstocken muss und B einen als laufenden Gewinn zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 180.000 € (200.000 € Abfindung ./. 20.000 € anteiliger Buchwert) zu versteuern hat.

A, B und C sind zu gleichen Teilen Mitunternehmer eines aus zwei Teilbetrieben bestehenden Gewerbebetriebs. Teilbetriebsvermögen 1 hat einen Wert von 2 Mio. € und einen Buchwert von 200.000 €. Teilbetriebsvermögen 2 hat einen Wert von 1,6 Mio. € und einen Buchwert von 160.000 €. C scheidet im Rahmen einer „unechten“ Realteilung aus der Mitunternehmerschaft aus, die im Übrigen durch A und B fortgeführt wird. C erhält das Teilbetriebsvermögen 1. A und B behalten das Teilbetriebsvermögen 2. Außerdem zahlt C an A und B eine Abfindung von 800.000 €.

Lösung:

C stehen bei der Realteilung wertmäßig 1,2 Mio. € (1/3 von 3,6 Mio. €) zu. Da er aber 2 Mio. € erhält, also 800.000 € mehr, zahlt er diesen Betrag für 4/10 (40 % von 2 Mio. € = 800.000 €) des Teilbetriebsvermögens 1, das er mehr erhält. C erwirbt also 6/10 des Teilbetriebsvermögens 1 unentgeltlich und 4/10 entgeltlich. Auf diese 4/10 entfällt ein Buchwert von 80.000 €, so dass C die Aktivwerte um 720.000 € (800.000 € Abfindung abzgl. anteiligem Buchwert von 80.000 €) aufstocken muss und A und B einen als laufenden Gewinn zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 720.000 € (800.000 € Abfindung ./. 80.000 € anteiliger Buchwert) zu versteuern haben.

VII.

Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens

A ist zu 40 %, B zu 60 % an der AB-OHG beteiligt. A und B beschließen, die OHG aufzulösen. Im Wege der Realteilung soll A den Teilbetrieb I und B den Teilbetrieb II erhalten. Die Schlussbilanz der OHG sieht wie folgt aus:

Schlussbilanz

Aktiva | Passiva

Buchwerte | Gemeine Werte | Buchwerte | Auseinander setzungs ansprüche

Teilbetrieb I | 50.000 € | 80.000 € | Kapital A | 40.000 € | 80.000 €

Teilbetrieb II | 50.000 € | 120.000 € | Kapital B | 60.000 € | 120.000 €

100.000 € | 200.000 € | 100.000 € | 200.000 €

Der Buchwert des Teilbetriebs I (50.000 €) übersteigt den Buchwert des Kapitalkontos des A um 10.000 €, während der Buchwert des Teilbetriebs II den Buchwert des Kapitalkontos des B um 10.000 € unterschreitet.

Lösung:

Die Eröffnungsbilanzen stellen sich wie folgt dar:

Eröffnungsbilanz A

Aktiva | Passiva

Teilbetrieb I | 50.000 € | Kapital A | 40.000 €

Kapitalanpassung | 10.000 € | 50.000 €

50.000 € | 50.000 €

Eröffnungsbilanz B

Aktiva | Passiva

Teilbetrieb II | 50.000 € | Kapital B | 60.000 €

Kapitalanpassung | – 10.000 € | 50.000 €

50.000 € | 50.000 €

VIII.

Sperrfrist

1.

Realteilung durch Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

2.

Realteilung durch Übertragung von Teilbetrieben

IX.

Folgen bei Veräußerung oder Entnahme während der Sperrfrist

3

Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 setzt voraus, dass der Stpfl. die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt (>BFH vom 15.01.2019 – VIII R 24/15, BStBl II 2020 S. 251).

4

Veräußert ein Realteiler innerhalb der Sperrfrist seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, ist der Gewinn nach § 16 Abs. 3 Satz 3 nach § 16 Abs. 3 Satz 8 allein diesem Realteiler zuzurechnen (>BFH vom 23.11.2021 – VIII R 14/19, BStBl II 2022 S. 371).

X.

Zeitliche Anwendung

5

letztmals abgedruckt im Anhang 24 III EStH 2017

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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