Anhang 26 EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Überführung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) 1 BMF vom 07.02.2007 (BStBl I S. 262), Rz. 1 2. Einlage eines Grundstücks in das Betriebsvermögen und Übertragungsvorgänge zwischen Gesellschaftsvermögen und Vermögen eines…
Amtlicher Wortlaut
1.
Überführung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG)
1
>BMF vom 07.02.2007 (BStBl I S. 262), Rz. 1
2.
Einlage eines Grundstücks in das Betriebsvermögen und Übertragungsvorgänge zwischen Gesellschaftsvermögen und Vermögen eines Gesellschafters (§ 23 Abs. 1 Satz 5 EStG)
– das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens,
– in das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer Personengesellschaft und
– in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Gegenleistungen
ist keine Veräußerung. Demgegenüber ist eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft stets als Veräußerung des Grundstücks zu behandeln (§ 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG).
1. die Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Veräußerung des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs. Bei einer Personengesellschaft gilt dies bei Veräußerung
– des Betriebs,
– eines Teilbetriebs oder
– eines Mitunternehmeranteils,
wenn das Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers gehört oder ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen eingelegt worden ist;
2. die Überführung eines zuvor in das Betriebsvermögen eingelegten Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft im Wege einer verschleierten Sachgründung oder einer verschleierten Sacheinlage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung;
3. die Einbringung des zuvor eingelegten Grundstücks zusammen mit einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten;
4. die Übertragung eines Grundstücks aus dem betrieblichen Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters, soweit das Grundstück vorher in das Vermögen der Gesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt wurde;
5. die verdeckte Einlage des Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehören; hier ist kein Fall des § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG gegeben, weil das Grundstück gleichzeitig in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen eingelegt wird.
6
>Anhang 24 II 1, >auch BMF vom 11.07.2011 (BStBl I S. 713), Anhang 24 II 2
Beispiel:
An der vermögensverwaltend tätigen BC-GbR sind B und C zu je 1/2 beteiligt. Im Jahr 2000 beteiligt sich A an der GbR und bringt dazu ein unbebautes Grundstück mit einem Wert von 240.000 DM, das er im Jahr 1993 für 180.000 DM erworben hatte, in die GbR ein. Danach sind A, B und C zu je 1/3 an der GbR beteiligt. Im Jahr 2004 veräußert die GbR das Grundstück zu einem Kaufpreis von 270.000 DM an den Gesellschafter B, der es seinerseits im Jahr 2005 für 300.000 DM an einen fremden Dritten verkauft.
1. Einbringung durch A in GbR
Die Übertragung des Grundstücks auf die GbR ist zu 1/3 nicht als Veräußerung anzusehen, weil A in diesem Umfang an der GbR beteiligt ist.
Berechnung des Veräußerungsgewinns:
2/3 des Veräußerungserlöses von 240.000 DM | 160.000 DM
abzgl. 2/3 der Anschaffungskosten von 180.000 DM | 120.000 DM
Veräußerungsgewinn des A | 40.000 DM
2. Verkauf GbR an B
Die Veräußerung durch die GbR an B ist als anteilige Veräußerung des Grundstücks durch A und C an B zu behandeln. Der von A erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil er das Grundstück, das ihm noch zu 1/3 zuzurechnen ist, vor mehr als zehn Jahren vor der Veräußerung erworben hat.
Berechnung des Veräußerungsgewinns des C:
1/3 des Veräußerungserlöses von 270.000 DM | 90.000 DM
abzgl. 1/3 der Anschaffungskosten von 240.000 DM im Jahr 2000 | 80.000 DM
Veräußerungsgewinn des C | 10.000 DM
3. Verkauf B an Dritten
Der Erwerb des Grundstücks durch die GbR im Jahr 2000 ist zu 1/3 als Anschaffung durch B und der Erwerb des Grundstücks von der GbR durch B im Jahr 2004 zu 2/3 als Anschaffung des Grundstücks durch B zu behandeln. Da die Anschaffungsvorgänge und die Veräußerung der jeweiligen Grundstücksanteile innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgte, unterliegt der gesamte Vorgang der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Berechnung des Veräußerungsgewinns:
Veräußerungserlös | 300.000 DM
Anschaffungskosten
1/3 von 240.000 DM im Jahr 2000 | 80.000 DM
2/3 von 270.000 DM im Jahr 2002 | 180.000 DM | 260.000 DM
Veräußerungsgewinn des B | 40.000 DM
81
bestätigt durch BFH vom 02.04.2008 – IX R 18/06 (BStBl II S. 679)
82
jetzt BMF vom 14.03.2006 (BStBl I S. 253), Rz. 22, Anhang 13 I
3.
Im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks errichtete Gebäude und andere in diesem Zeitraum durchgeführte Baumaßnahmen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG)
Beispiel:
A hat am 31. März 1993 ein unbebautes Grundstück angeschafft. Im Jahr 1998 stellt er darauf ein Einfamilienhaus fertig, das er anschließend vermietet. Ab dem 1. April 2003 kann er das bebaute Grundstück veräußern, ohne dass der Gewinn der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegt.
Beispiel:
A errichtet auf dem von ihm im Jahr 1993 erworbenen Grund und Boden im Jahr 1995 ein Einfamilienhaus, das zu Wohnzwecken vermietet wird. Im Jahr 1998 beginnt er mit dem Ausbau des bisher nicht nutzbaren Dachgeschosses zu einer zweiten, zur Vermietung bestimmten Wohnung. Im Februar 1999 wird das Grundstück mit dem teilfertigen Zweifamilienhaus veräußert.
Der auf das Gebäude (einschließlich des noch nicht fertig gestellten Dachgeschossausbaus) entfallende Teil des Veräußerungserlöses ist in die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns einzubeziehen.
4.
Veräußerung eines „bebauten“ Erbbaurechts (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
a) dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrags und der Veräußerung des „bebauten“ Erbbaurechts oder
b) der Anschaffung und der Veräußerung des „bebauten“ Erbbaurechts
nicht mehr als zehn Jahre beträgt (vgl. BFH‑Urteil vom 30.11.1976 – BStBl 1977 II S. 384). Der Veräußerungspreis entfällt insgesamt auf das Gebäude oder die Außenanlage, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich nur etwas für das Gebäude oder die Außenanlage gezahlt hat und gegenüber dem Erbbauverpflichteten nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist (vgl. BFH‑Urteil vom 15.11.1994 – BStBl 1995 II S. 374).
14
überholt durch BFH vom 08.11.2017 – IX R 25/15 (BStBl II 2018 S. 518)
15
Bei lastenfreier Veräußerung eines bei Anschaffung mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist wirtschaftliche Teilidentität gegeben. Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist nur der ggf. im Schätzungswege zu ermittelnde anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt (>BFH vom 12.06.2013 – IX R 31/12, BStBl II S. 1011).
Beispiel:
An einem unbebauten Grundstück wird im Jahr 1993 ein Erbbaurecht zu Gunsten von A bestellt. A errichtet auf dem Grundstück im Jahr 1994 ein zur Vermietung bestimmtes Gebäude. Im Jahr 1997 erwirbt er das Grundstück und veräußert es im Jahr 2000 mit dem aufstehenden Gebäude.
Hinsichtlich des Grundstücks liegt ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Das Gebäude ist nicht einzubeziehen, weil es vor der Anschaffung des Grundstücks in Ausübung des Erbbaurechts errichtet wurde und somit nicht das private Veräußerungsgeschäft betrifft, dessen Gegenstand das Grundstück und nicht das Erbbaurecht ist.
5.
Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgüter (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)
5.1
Begünstigte Wirtschaftsgüter
161
Überholt durch BFH vom 01.03.2021 – IX R 27/19 (BStBl II S. 680); eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers vor.
162
jetzt R 4.2 Abs. 8 EStR
171
bestätigt durch BFH vom 25.05.2011 – IX R 48/10 (BStBl II S. 868)
172
Die Tatbestandsausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 erstreckt sich nicht nur auf das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, sondern auch auf den dazugehörenden Grund und Boden, sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und dem Grundstück besteht. Dieser entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" jeweils getrennt zu betrachten (>BFH vom 26.09.2023 – IX R 14/22, BStBl II 2024 S. 256).
Beispiel:
A hat im Jahr 1993 ein unbebautes Grundstück angeschafft, das er zunächst als Gartenland nutzt. Im Jahr 1996 errichtet er darauf ein Einfamilienhaus, das er bis zur Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1999 mit seiner Familie bewohnt.
Da A das Einfamilienhaus im Zeitraum zwischen Fertigstellung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, unterliegt ein erzielter Veräußerungsgewinn insgesamt nicht der Besteuerung.
Ein unbebautes Grundstück ist kein begünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
A hat im Jahr 1995 ein unbebautes Grundstück angeschafft. Bis zu dessen Veräußerung im Jahr 1999 nutzt er das unbebaute Grundstück zusammen mit seiner Familie ausschließlich zu Erholungszwecken.
Ein erzielter Veräußerungsgewinn unterliegt der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
Dies gilt auch
– in den Fällen, in denen die vorgesehene Bebauung mit einer zu eigenen Wohnzwecken bestimmten Wohnung nicht realisiert wird, und
– bei der Veräußerung von Grund und Boden (unbebaute Teilfläche) eines Grundstücks, das ansonsten mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude bebaut ist.
5.2
Wohnzwecke
211
jetzt R 7.2 Abs. 1 Satz 3 EStR
212
Die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung schließt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus, soweit der Mieter die vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutzt. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht (>BFH vom 19.07.2022 – IX R 20/21, BStBl II 2023 S. 234).
213
jetzt BMF vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), Rn. 3, Anhang 19 I LStH
214
überholt durch BFH vom 01.03.2021 – IX R 27/19 (BStBl II S. 680): Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch hinsichtlich eines zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten häuslichen Arbeitszimmers vor.
5.3
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
221
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn der Stpfl. ein mit einem Haus (hier Gartenhaus) bebautes Grundstück baurechtswidrig dauerhaft bewohnt und das Haus nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gewähren (>BFH vom 26.10.2021 – IX R 5/21, BStBl II 2022 S. 403).
222
bestätigt durch BFH vom 27.06.2017 – IX R 37/16 (BStBl II S. 1192)
23
Bestätigt durch BFH vom 14.11.2023 – IX R 13/23 (BStBl II 2024 S. 173); der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim auch dann nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen (>BFH vom 14.02.2023 – IX R 11/21, BStBl II S. 642).
5.4
Zeitlicher Umfang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
– vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung bis zur Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anschaffung und der Veräußerung ist in diesem Zusammenhang jeweils auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts zu eigenen Wohnzwecken in Zusammenhang steht. Dies gilt auch für einen Leerstand zwischen Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Veräußerung des Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige die Veräußerungsabsicht nachweist;
– im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, d. h. in einem zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, der nicht die vollen drei Kalenderjahre umfassen muss, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
251
Überholt durch BMF vom 17.06.2020 (BStBI I S. 576); von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kj. erstreckt. Es genügt hierbei, dass der Stpfl. das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgehend, sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist mithin unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird. Wird das Wirtschaftsgut hingegen im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z. B. vorübergehende Vermietung) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.
252
bestätigt durch BFH vom 27.06.2017 – IX R 37/16 (BStBl II S. 1192)
Beispiel:
Eine Eigentumswohnung, die A im Jahr 1995 angeschafft und anschließend vermietet hatte, wird nach Beendigung des Mietverhältnisses im Dezember 1998 bis zur Veräußerung im Januar 2000 von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Da A die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, unterliegt ein erzielter Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung. Hätte A die Eigentumswohnung im Jahr 1999 auch nur kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z. B. vorübergehende Fremdvermietung), wäre der erzielte Veräußerungsgewinn zu versteuern.
6.
Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 3 EStG)
6.1
Anschaffungs‑ und Herstellungskosten
28
jetzt R 21.5 Abs. 3 EStR
6.2
Werbungskosten
6.3
Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einem teilweise entgeltlich oder im Wege der Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlung erworbenen Grundstück
301
jetzt BMF vom 14.03.2006 (BStBl I S. 253), Rz. 26, Anhang 13 I
302
>Anhang 13 II
Beispiel:
A erwirbt im Jahr 1995 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von B ein unbebautes Grundstück mit einem gemeinen Wert von 200.000 DM für eine Gegenleistung von 50.000 DM. B hatte das Grundstück im Jahr 1982 erworben. Im Jahr 1999 wird das Grundstück mit einem Zweifamilienhaus mit Herstellungskosten von 400.000 DM bebaut und unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes zu einem Kaufpreis von 800.000 DM veräußert. Von diesem Kaufpreis entfallen nach dem Verhältnis der Verkehrswerte 280.000 DM auf das Grundstück und 520.000 DM auf das Gebäude.
Das Grundstück gilt zu einem Viertel (50.000 DM zu 200.000 DM) als entgeltlich erworben. Der für das Grundstück erzielte Veräußerungserlös ist somit ebenfalls zu einem Viertel in die Berechnung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG einzubeziehen. Der auf das Gebäude entfallende Teil des Veräußerungserlöses geht im selben Verhältnis in die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ein.
1/4 des Veräußerungserlöses Grundstück | 70.000 DM
abzüglich Anschaffungskosten Grundstück | ./. 50.000 DM | 20.000 DM
1/4 des Veräußerungserlöses Gebäude | 130.000 DM
abzüglich 1/4 der Herstellungskosten Gebäude | ./. 100.000 DM | 30.000 DM
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn | 50.000 DM
6.4
Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei teilweise zu eigenen Wohnzwecken, teilweise zu anderen Zwecken genutzten Gebäuden
Beispiel:
A hat im Jahr 1993 ein unbebautes Grundstück für 220.000 DM angeschafft. Im Jahr 1996 stellt er darauf ein Zweifamilienhaus für 900.000 DM fertig. Eine Wohnung wird von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt, die andere hat er vermietet. Beide Wohnungen haben eine Nutzfläche von jeweils 150 qm. Im Jahr 1999 veräußert A das Grundstück für 1,6 Mio. DM. Von dem Veräußerungspreis entfallen 1,2 Mio. DM auf das Gebäude und 400.000 DM auf den Grund und Boden.
Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns:
Verhältnis der Nutzfläche des vermieteten Gebäudeteils zur Gesamtnutzfläche des Gebäudes 150 qm : 300 qm.
Gebäude:
Veräußerungspreis | 1.200.000 DM
Herstellungskosten | 900.000 DM
Veräußerungsgewinn | 300.000 DM
davon entfallen auf den vermieten Gebäudeteil 50 v. H. = | 150.000 DM
Grund und Boden:
Veräußerungspreis | 400.000 DM
Anschaffungskosten | 220.000 DM
Veräußerungsgewinn | 180.000 DM
davon entfallen auf den vermieteten Gebäudeteil 50 v. H. = | 90.000 DM
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn | 240.000 DM
A hat einen Veräußerungsgewinn von 240.000 DM zu versteuern. Der auf die eigengenutzte Wohnung einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens entfallende Gewinn von 240.000 DM unterliegt nicht der Besteuerung.
6.5
Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Entnahme des Grundstücks aus einem Betriebsvermögen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 EStG)
6.6
Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns bei Einlage des Grundstücks in das Betriebsvermögen (§ 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2 EStG)
34
Aufgehoben durch BMF vom 03.09.2019 (BStBl I S. 888); die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
35
bestätigt durch BFH vom 23.08.2011 – IX R 66/10 (BStBl II 2013 S. 1002)
Beispiel:
A hat am 2. Januar 1993 ein unbebautes Grundstück für 100.000 DM angeschafft. Im Jahr 1997 legt er es in sein Einzelunternehmen zum Teilwert von 150.000 DM ein und entnimmt es wieder am 3. März 2000. Der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme beträgt 200.000 DM.
Veräußert A das Grundstück vor dem 3. Januar 2003 für 230.000 DM, ermittelt sich der private Veräußerungsgewinn wie folgt:
Veräußerungserlös | 230.000 DM
abzgl. Anschaffungskosten | 100.000 DM
Veräußerungsgewinn (§ 24 Abs. 1 Satz 1 EStG) | 130.000 DM
Teilwert Entnahme | 200.000 DM
abzgl. Teilwert Einlage | 150.000 DM
abzuziehender Entnahmegewinn im Betriebsvermögen | 50.000 DM
privater Veräußerungsgewinn | 80.000 DM
Wird das Grundstück nach dem 2. Januar 2003 und vor dem 4. März 2010 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des bei der Entnahme angesetzten Werts wie folgt der Besteuerung nach § 23 EStG:
Veräußerungserlös | 230.000 DM
abzgl. Entnahmewert (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG) | 200.000 DM
privater Veräußerungsgewinn | 30.000 DM
6.7
Kürzung der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG)
Beispiel:
A errichtet ab dem Jahr 1998 ein zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmtes Gebäude auf einem in 1996 angeschafften Grundstück in Dresden. Das Gebäude mit Herstellungskosten von 800.000 DM wird im Jahr 1999 fertig gestellt. Bis zum 31. Dezember 1998 sind Teilherstellungskosten in Höhe von 600.000 DM entstanden, für die A 150.000 DM Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 FördG für den Veranlagungszeitraum 1998 in Anspruch nimmt. Das Gebäude wird unmittelbar nach Fertigstellung veräußert. A kann den Nachweis der Einkunftserzielungsabsicht erbringen.
Da das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellt worden ist, sind die Herstellungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns um die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen in Höhe von 150.000 DM zu mindern.
39
ab VZ 2023 1.260 €
7.
Verlustverrechnung (§ 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG)
40
ab VZ 2009 Satz 7 und 8
411
ab VZ 2024 1.000 €
412
ab VZ 2009 Satz 5
414
Die Freigrenze ist nur vor der Durchführung eines Verlustrücktrages zu berücksichtigen (>BFH vom 11.01.2005 – IX R 27/04, BStBl II S. 433).
421
ab VZ 2009 Satz 8
422
überholt durch BMF vom 29.11.2004 (BStBl I S. 1097)
423
ab VZ 2009 Satz 5
424
Insoweit ist § 23 Abs. 3 Satz 9 i. d. F. des JStG 2007 auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 01.01.2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist >§ 52 Abs. 39 Satz 7 i. d. F. vor Änderung durch Unternehmensteuerreformgesetz 2008.
431
überholt durch BFH vom 01.06.2004 – IX R 35/01 (BStBl II 2005 S. 26)
432
ab VZ 2009 Satz 5
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche