Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

R § 13 ErbStDV ErbStR

Inkrafttreten, AußerkrafttretenRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 37 ErbStG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 37 ErbStG – Anwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. (2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. In Erbfällen, die vor dem 1. Januar…

§ 37 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 37 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 37 ErbStG

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