R § 11 ErbStDV ErbStR
Aus dem amtlichen WortlautDie oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der…
Amtlicher Wortlaut
Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34 ErbStG – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. (2) Insbesondere haben anzuzeigen: 1. die Standesämter: die Sterbefälle; 2. die Gerichte und die Notare: die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung…
§ 34 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34 ErbStG
- R § 4 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der StandesämterErbStH
- R § 5 ErbStDV ErbStR – Verzeichnis der StandesämterErbStH
- R § 6 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der Gerichte bei TodeserklärungenErbStH
- R § 7 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in ErbfällenErbStH
- R § 8 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter LebendenErbStH
- R § 9 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der AuslandsstellenErbStH
- R § 10 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der GenehmigungsbehördenErbStH
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