R § 5 ErbStDV ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. ²Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. ²Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.
(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34 ErbStG – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. (2) Insbesondere haben anzuzeigen: 1. die Standesämter: die Sterbefälle; 2. die Gerichte und die Notare: die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung…
§ 34 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34 ErbStG
- R § 4 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der StandesämterErbStH
- R § 6 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der Gerichte bei TodeserklärungenErbStH
- R § 7 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in ErbfällenErbStH
- R § 8 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter LebendenErbStH
- R § 9 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der AuslandsstellenErbStH
- R § 10 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der GenehmigungsbehördenErbStH
- R § 11 ErbStDV ErbStR – Anzeigen im automatisierten VerfahrenErbStH
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