H E 7.1 (Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautSponsorentum (Sponsoring) hat in der Regel einen Leistungsaustausch zum Gegenstand und wird meist als Werbevertrag ausgestaltet. Die Gegenleistung besteht dabei in der Überlassung von Werberechten (Rechte zur kommunikativen Nutzung von Namen und Image von Personen und…
Amtlicher Wortlaut
Sponsorentum (Sponsoring) hat in der Regel einen Leistungsaustausch zum Gegenstand und wird meist als Werbevertrag ausgestaltet. Die Gegenleistung besteht dabei in der Überlassung von Werberechten (Rechte zur kommunikativen Nutzung von Namen und Image von Personen und Institutionen). Für den Sponsor steht der Werbeeffekt an erster, die Förderung von Kultur, Sport oder Wissenschaft nur an zweiter Stelle. Mäzenatentum wird dagegen weniger von einem unmittelbar zu erwartenden Nutzen für den Mäzen bestimmt. Im Vordergrund steht vielmehr dessen persönliches Interesse an der Förderung bestimmter Personen, Institutionen oder Zwecke.
Sind Leistung und Gegenleistung gleichwertig, liegt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor. Dabei werden jedoch Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, nicht berücksichtigt (§ 7 Absatz 3 ErbStG). Demnach kommt eine steuerpflichtige Zuwendung von Sponsoren und Mäzenen in Betracht, wenn die berücksichtigungsfähigen Gegenleistungen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zuwendungen stehen und der Sponsor/Mäzen sich dessen auch bewusst ist. Freigebigkeit setzt allerdings nicht Uneigennützigkeit voraus. Ein Handeln zum eigenen Nutzen oder Vorteil schließt deshalb die Schenkungsteuerpflicht nicht grundsätzlich aus. Abzustellen ist auf die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden (> BFH vom 9.8.1989 I R 4/84, BStBl 1990 II S. 237). Ein wichtiges Indiz ist, ob die Zuwendungen ertragsteuerrechtlich als Betriebsausgaben behandelt worden sind. Diese Behandlung ist jedoch nicht immer allein entscheidend.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…
§ 7 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG
20 von 82 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 7.1 ErbStR – Freigebige ZuwendungenErbStH
- R E 7.2 ErbStR – Behandlung von unbenannten Zuwendungen unter EhegattenErbStH
- R E 7.3 ErbStR – Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines GebäudesErbStH
- R E 7.4 (1) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (2) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (3) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (4) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.5 ErbStR – Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften und GenossenschaftenErbStH
- R E 7.6 ErbStR – Vereinbarung der GütergemeinschaftErbStH
- R E 7.7 ErbStR – Kein Übergang von Vermögen auf eine nichtrechtsfähige StiftungErbStH
- R E 7.8 ErbStR – Bedingte Beteiligung an den offenen und stillen Reserven einer PersonengesellschaftErbStH
- R E 7.9 ErbStR – Überhöhte GewinnbeteiligungErbStH
- R E 7.10 ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu LebzeitenErbStH
- H E 7.1 (Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch) ErbStH – Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen PflichtteilsanspruchErbStH
- H E 7.1 (Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung) ErbStH – Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer SchenkungErbStH
- H E 7.1 (Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag) ErbStH – Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlagErbStH
- H E 7.1 (Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen Erbbauzins) ErbStH – Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen ErbbauzinsErbStH
- H E 7.1 (Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an Rentenrechten) ErbStH – Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an RentenrechtenErbStH
- H E 7.1 (Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine Schenkung) ErbStH – Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine SchenkungErbStH
- H E 7.1 (Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter) ErbStH – Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten DritterErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG
6 von 111 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/241. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als…
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, II R 27/221. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. 2. Hat…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
- BFH, Urteil vom 23.09.2025, II R 19/241. § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit…
- BFH, Urteil vom 27.08.2025, II R 1/231. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche