Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 15.1 (Steuerklasse beim Erwerb einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch) ErbStH

Steuerklasse beim Erwerb einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen PflichtteilsanspruchHinweis der Finanzverwaltung zu § 15 ErbStG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

BFH vom 10.5.2017 II R 25/15, BStBl 2018 II S. 201

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15 ErbStG – Steuerklassen

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte und der Lebenspartner, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 15 ErbStG

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Challenge

Können Sie H E 15.1 (Steuerklasse beim Erwerb einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch) ErbStH anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?

    N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.

    • StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
    Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wer gehört zur Steuerklasse I?

    Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wer gehört zur Steuerklasse II?

    Eltern/Voreltern (soweit nicht StKl I), Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

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