Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 189 (Ablauf des Verfahrens (im Regelfall: ohne Außenanlagen und sonstige Anlagen)) ErbStH

Ablauf des Verfahrens (im Regelfall: ohne Außenanlagen und sonstige Anlagen)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 189 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautRegelherstellungskosten (§ 190 Abs. 1, Anlage 24 II., III. BewG x Baupreisindex (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG) x Brutto-Grundfläche (§ 190 Abs. 1, Anlage 24 I. BewG) = Bodenrichtwert (ggf. angepasster Bodenwert) | Gebäuderegelherstellungswert (§ 190 Abs. 1 BewG) x | ./.…

Amtlicher Wortlaut

Regelherstellungskosten (§ 190 Abs. 1, Anlage 24 II., III. BewG

x

Baupreisindex (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG)

x

Brutto-Grundfläche (§ 190 Abs. 1, Anlage 24 I. BewG)

=

Bodenrichtwert (ggf. angepasster Bodenwert) | Gebäuderegelherstellungswert (§ 190 Abs. 1 BewG)

x | ./.

Grundstücksfläche | Alterswertminderung (§ 190 Abs. 4 BewG)

= | =

Bodenwert (§ 179, § 189 Abs. 2 BewG) | Gebäudesachwert (§ 190 Abs. 1 und 4 BewG)

▼ | ▼

Vorläufiger Sachwert (§ 189 Abs. 3 BewG)

x

Wertzahl (§ 189 Abs. 3, § 191 BewG)

=

Sachwert = Grundbesitzwert (§ 189 Abs. 3 BewG)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 189 BewG – Bewertung im Sachwertverfahren

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179. (3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren. (4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen…

§ 189 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 189 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 189 BewG

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